1. Eine gerichtliche Umgangsvereinbarung kann nur aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen abgeändert werden. Maßgeblich ist ausschließlich das Wohl der Kinder, die Änderung kann nicht mit dem Interesse eines beteiligten Elternteils begründet werden. Insbesondere kann sich die Mutter nicht darauf berufen, die von ihr im Vergleich übernommenen Bringdienste nicht mehr durchführen zu können, weil sie keinen Pkw mehr habe.

2. Hat der Antrag der Mutter bereits aus Rechtsgründen keinen Erfolg, so kann das Gericht davon absehen, für die Kinder einen Verfahrensbeistand zu bestellen und sie anzuhören.

(Leitsätze der Red.)

AG Detmold, Beschl. v. 13.6.2016 – 33 F 150/16

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