Die Öffnung des Familienrechts für gleichgeschlechtliche Paarbeziehungen nahm ihren Ausgang in der – seinerzeit von einer heute kaum mehr vorstellbaren politischen Kontroverse begleiteten – Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 durch das – fortbestehende – Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Das BVerfG hat das seinerzeit mit einer abstrakten Normenkontrolle angegriffene Gesetz für verfassungskonform erachtet. Der Schutz der Ehe werde nicht dadurch gemindert, dass anderen Partnerschaften, denen aufgrund ihrer Gleichgeschlechtlichkeit die Ehe zur institutionellen Absicherung ihrer Lebensgestaltung praktisch nicht offen stehe, ein passendes anderes familienrechtliches Institut zur Verfügung gestellt werde. Obgleich die Eingetragene Lebenspartnerschaft vor diesem Hintergrund in der Folgezeit sukzessive auch im familienrechtlichen Regelungsinhalt der Ehe weiter angenähert wurde und in machen Regelungsbereichen (etwa im Aufenthaltsrecht oder Sozialhilferecht) hieraus allmählich und punktuell Konsequenzen gezogen wurden, blieben zahlreiche Unterschiede in den Rechtsfolgen sowohl im Familienrecht (gemeinsames Adoptionsrecht) als auch im Verwaltungsrecht (etwa Steuer-, Sozial- und Beamtenrecht) bestehen.
Diese Differenzen wurden nun durch eine Serie verfassungsgerichtlicher Entscheidungen seit dem Jahr 2009 sukzessive eingeebnet. Beide Senate des Gerichts argumentierten letztlich gleichheitsrechtlich:
Zitat
Gehe "die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind", rechtfertige "der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. [ … ] Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt."
Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung vermochte das BVerfG aufgrund der funktions- und strukturgleichen Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft jeweils – kaum überraschend – nicht zu erkennen. Wurden zunächst krampfhaft die Unterschiede von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft betont, hat die Rechtsprechung die (dominanten) Gemeinsamkeiten in den Mittelpunkt gerückt. Der Lebenspartnerschaft wurde letztlich "Eheschutz in seiner Substanz" zugesprochen. Diese Rechtsprechungslinie hat Kritik erfahren, vor allem weil das Gericht letztlich kontingente verfassungsimmanente Wertungen und gewollte (gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG qua Spezialität vorrangige) Privilegierungen der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG durch gleichheitsrechtliche Über-Rationalisierung überspielt und damit entpolitisiert hat. Es ist müßig, diese Auseinandersetzungen um die Überzeugungskraft des gleichheitsrechtlichen Ansatzes des BVerfG fortzuführen, zumal sich dieser Konflikt mit der Öffnung der Ehe nunmehr erledigt hat. Jedenfalls spätestens mit dem Einschwenken des – in seiner Kammerrechtsprechung zuvor noch traditionell argumentierenden – Zweiten Senats in seiner Splittingentscheidung aus dem Jahr 2013 auf die Linie des Ersten Senats befand sich die Lebenspartnerschaft inhaltlich "auf dem Weg zur Ehe". Auch das BVerfG hatte freilich nicht die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet, sondern nur zwei separate familienrechtliche Institute in den Rechtsfolgen gleichgestellt.
Dass diese Variante eines separate but equal – völlig unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung – die Auseinandersetzungen um die Gleichstellung nicht dauerhaft befrieden würde, war von Anfang an klar. Weder hatte das BVerfG der historisch-genetischen Prägung gerade von Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck verholfen und damit die Frage der Gleichstellung in den Händen des verfassungsändernden Gesetzgebers re-politisiert, noch wurde den gleichgeschlechtlichen Paaren ein gleichwertiger Vollzugang zur Ehe gewährt. Eine Differenz blieb in den Namen der familienrechtlichen Institute immer sichtbar. Erwartungsgemäß wurde daher eine einfachgesetzliche Öffnung der Ehe gefordert, da es sinnlos sei, in den Rechtsfolgen inhaltsgleiche Institute unterschiedlichen Regelungskomplexen und Bezeichnungen zu unterwerfen. Die Fälle, die zu den verfassungsgerichtlichen Entscheidungen geführt hatten, kreisten eher sekundär um materielle Teilhabe an den familien-, sozial- und steuerrechtlichen Schutzbestimmungen zugunsten geschlosse ner Ehen, an deren Anwendung sich die Ausgangskonflikte entzündeten. Vor allem ging es um ideelle Anerkennung als Gleiche, nicht nur um Rechtsfolgengleichheit. Und umgeke...