Der am 17.3.1952 geborene, derzeit 56 Jahre alte Beklagte ist Diplom-Ingenieur und vollschichtig als Betriebsleiter bei der M. GmbH beschäftigt. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen hat das Familiengericht – bereinigt um Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und eine Zusatzkrankenversicherung, berufsbedingte Fahrtkosten sowie ratenweise monatliche Rückzahlungen an seinen Arbeitgeber wegen einer Gehalts-Überzahlung – mit monatlich 1.805 EUR bis Dezember 2003 bzw. 1.788 EUR ab Januar 2004 festgestellt. Der Beklagte zahlte und zahlt Barunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Parteien in unterschiedlicher Höhe.
Mit ihrer am 4.12.2003 eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.644 EUR nebst Zinsen für die Zeit von September bis Dezember 2003 sowie monatlich 411 EUR ab Januar 2004 in Anspruch genommen. Der Beklagte hat erstinstanzlich auf Klageabweisung angetragen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht – nach Beweisaufnahme – den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt wie folgt zu zahlen: Unterhaltsrückstände für die Zeit von September bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 972 EUR nebst Zinsen; laufenden monatlichen Unterhalt … ab Juli 2005 in Höhe von 250 EUR.
Gegen die Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die vollständige Klageabweisung erstrebt. Er behauptet zweitinstanzlich, die Klägerin sei entgeltlichen Nebenerwerbstätigkeiten in der Zeit von Mitte 2005 bis März 2006 in einem Ledermodengeschäft in L. und seit 2006 im Haushalt der Zeugin S. nachgegangen. Im Übrigen erstrebt er eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts der Klägerin.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben …
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. In der Sache können die Berufungsangriffe dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Der tatsächliche und rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung krankheitsbedingt nur eingeschränkt erwerbsfähig war (§ 1572 Nr. 1 BGB), ist nicht zu beanstanden und hält den Berufungsangriffen stand. Die in beanstandungsfreier Würdigung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Chefarztes Dr. T. v. 19.12.2005 i.V.m. dessen ergänzender Stellungnahme vom 22.11.2006 getroffene Feststellung, dass die Klägerin wegen einer bereits zum maßgebenden Einsatzzeitpunkt jedenfalls latent (dazu Hoppenz/Hülsmann, Familiensachen, 8. Aufl., A.I., § 1572, Rn 7, m.w.N.) vorhandenen rezidivierenden depressiven Störung nur in eingeschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und kann, wird mit der Berufung nicht entscheidend infrage gestellt, zumal bei der Klägerin – wie der Sachverständige als einen für seine Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkt herausgestellt und der Beklagte auch weiterhin nicht in erheblicher Weise bestritten hat – bereits ausweislich eines anlässlich ihrer Vorstellung in der Deutschen Klinik für Diagnostik (DKD) in W. bei Prof. Dr. K. erstellten psychosomatischen Befundberichts vom 5.7.1988 eine depressive Symptombildung diagnostiziert worden war. Im Übrigen dürfen die Anforderungen an Darlegung und Nachweis einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit – die grundsätzlich bei der Klägerin liegen – auch nicht überspannt werden, sondern müssen den Umständen des Falles entsprechen (BGH, FamRZ 2005, 1897, 1898; FamRZ 1987, 144, 145). Dem hat das Familiengericht in dem angefochtenen Urteil in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Mit seiner gegen die Zulässigkeit der erstinstanzlichen Beweisanordnung gerichteten prozessualen Rüge kann der Beklagte zweitinstanzlich jedenfalls deswegen nicht durchdringen, weil die Klägerin die sich aus dem Gutachten ergebenden tatsächlichen Erkenntnisse sich nachfolgend erkennbar zu eigen und zum Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht hat. Danach hat das Familiengericht auch eine weitergehende Erwerbsobliegenheit der Klägerin und die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer Vollerwerbstätigkeit zu Recht verneint.
Die für seine Unterhaltsberechnung maßgebenden bereinigten Erwerbseinkommen des Beklagten bei der M. GmbH und der Klägerin bei der Kirchengemeinde N. hat das Familiengericht der Höhe nach unangegriffen festgestellt und – zweitinstanzlich ebenfalls unbeanstandet – angenommen, dass der Klägerin ein zurechenbarer Wohnvorteil (§ 100 BGB) nicht verbleibt.
Im Unterhaltszeitraum von September bis Oktober 2003 beruht das angefochtene Urteil – ausgehend von einem unrichtigen Geburtsdatum des Sohnes der Parteien – allerdings auf der unzutreffenden Annahme, dass B. erst im November 2003 volljährig geworden ist. Daher hat die Unterhaltsberechnung – unter dem zutreffenden Ausgangspunkt, dass für den Unterhalt eines volljährigen Kindes grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögen...