Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen; Einwand der Verwirkung wegen verfestigter Wirtschaftsgemeinschaft mit neuem Partner und Befristung des Unterhalts in Abänderungsverfahren nach entsprechender Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderung

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 39 F 258/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.10.2011; Aktenzeichen XII ZR 117/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 27.8.2008 verkündete Urteil des AG - Fami-liengericht - Mönchengladbach, 39 F 258/05, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des am 15.3.2002 in der Folgesache Unterhalt vor dem AG Viersen, 26 F 167/99, geschlossenen Vergleichs wird der Be-klagte verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen im voraus fälligen nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

Für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 von 783,99 EUR, für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 von 422 EUR und von 200 EUR für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012. Ab dem 1.1.2013 entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Abänderung eines am 15.3.2002 vor dem AG Viersen, 26 F 167/99, geschlossenen Vergleichs, durch den sich der Beklagte zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 422 EUR verpflichtet hatte.

Die am 3.3.1959 geborene Klägerin und der am 9.2.1956 geborene Beklagte hatten am 16.7.1979 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die am 5.12.1981 geborene S., die am 1.4.1987 geborene S. und die am 30.4.1989 geborene S.. Die Parteien trennten sich im Juni 1998. Auf den Scheidungsantrag des Beklagten, der Klägerin zugestellt am 7.10.1999, hat das AG Viersen in dem Verfahren 26 F 167/99 durch Verbundurteil vom 15.3.2002 die Ehe der Parteien geschieden sowie die Folgesachen Sorgerecht und Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich des Ausspruchs zur Scheidung ist das Urteil seit dem 15.3.2002 rechtskräftig. In der Folgesache Unterhalt hatte sich der Beklagte mit am 15.3.2002 geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Klägerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 422 EUR zu zahlen. Grundlage dieses Vergleichs war ein bereinigtes Erwerbseinkommen des Beklagten von 2.372,85 EUR. Hiervon abgezogen wurde Kindesunterhalt für die Töchter S. und S. von je 382 EUR. Auf Seiten der jetzigen Klägerin hatten die Parteien ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 501 EUR sowie ein angemessenes Entgelt für die Versorgung eines neuen Lebensgefährten berücksichtigt. In der Folgesache Unterhalt waren insbesondere streitig die Erwerbsfähigkeit und Erwerbsobliegenheit der Klägerin sowie eine Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen einer Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Zeugen Sch.. Nach einem von dem AG eingeholten Gutachten des Sachverständigen D. vom 30.1.2001 zeigte die Klägerin keine gesundheitlichen Einschränkungen.

In dem Verfahren AG Viersen, 26 F 228/04, hatte der Beklagte beantragt, den Vergleich vom 15.3.2002 dahingehend abzuändern, dass ab dem 1.6.2004 seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der jetzigen Klägerin entfällt. Der Beklagte hatte sein Abänderungsbegehren im Wesentlichen darauf gestützt, die Klägerin und der Zeuge Sch. lebten in einer eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft. Das AG Viersen hat nach Beweisaufnahme über das Bestehen einer eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen Sch. durch rechtskräftiges Urteil vom 25.5.2005 die Abänderungsklage aber abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht feststellbar, dass eine eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, der Einwand der Verwirkung nach § 1579 BGB greife daher nicht.

Der Beklagte ist seit dem 20.4.2004 wiederverheiratet. Kinder sind aus der neuen Ehe nicht hervorgegangen. Die jetzige Ehefrau des Beklagten ist erwerbstätig. Den Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens hat der Beklagte in der Hauptsache nicht vorgetragen. In seiner Prozesskostenhilfeerklärung vom 26.9.2005 hat er das Einkommen seiner Ehefrau mit 425 EUR angegeben. Nach einer im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren OLG Düsseldorf, II - 5 UF 237/08, überreichten Verdienstabrechnung seiner Ehefrau für Dezember 2008 ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 3.891,34 EUR, Bl. 468 Gerichtsakte. Im Steuerbescheid für 2007 vom 14.7.2008 ist ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beklagten von 5.304 EUR ausgewiesen.

Die Klägerin bezieht seit dem 1.4.2004 eine Er...

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