Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Entscheidung vom 27.08.2008; Aktenzeichen 39 F 258/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. August 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach (39 F 258/05) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien streiten um Abänderung eines am 15. März 2002 vor dem Amtsgericht Viersen, 26 F 167/99 im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 422,-- € zu zahlen.
In dem Verfahren Amtsgericht Viersen - 26 F 228/04 - hatte der Beklagte beantragt, den Vergleich zum nachehelichen Unterhalt vom 15. März 2002 mit der Maßgabe abzuändern, dass seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin entfällt. Er hatte sein Abänderungsbegehren im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin Unterhaltsansprüche verwirkt habe, da sie mit dem Zeugen S. eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte. Das Amtsgericht hatte diese Abänderungsklage durch Urteil vom 25. Mai 2005 abgewiesen. Es sei nicht feststellbar, so hatte das Amtsgericht ausgeführt, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.
Mit ihrer jetzigen Abänderungsklage hat die Klägerin, die eine Erwerbsminderungsrente von monatlich rund 720,-- € bezieht, erstinstanzlich eine Erhöhung des durch Vergleich vom 15. März 2002 titulierten Unterhalts ab Mai 2004 begehrt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten hätten sich verbessert. Der Beklagte hat widerklagend beantragt, den vor dem Amtsgericht Viersen geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass er ab dem 1. Januar 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Der Klägerin seien wegen andauernder verfestigter Lebensgemeinschaft ab Januar 2008 Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu versagen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung weiteren nachehelichen Unterhalts für die Zeit bis einschließlich Dezember 2007 verurteilt. Für die Zeit ab Januar 2008 hat es hingegen auf die Widerklage des Beklagten den Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB entfallen lassen.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 17. Juni 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 monatlich 783,99 €, für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2011 monatlich 422,-- € und für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012 monatlich 200,-- € zu zahlen. Für die Zeit ab Januar 2013 hat der Senat Unterhaltsansprüche der Klägerin wegen nach § 1578 b BGB vorzunehmender Befristung verneint. Eine Beschränkung oder Versagung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB hat der Senat hingegen abgelehnt. Der Beklagte sei mit seinen diesbezüglichen Einwendungen präkludiert.
Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 5. Oktober 2011 das Urteil des Senats vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Senats sei der Beklagte mit Einwendungen nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht ausgeschlossen. Der Beklagte habe nicht lediglich die schon in dem Verfahren Amtsgericht Viersen - 26 F 228/04 - vorgetragenen Umstände wiederholt, sondern weitere Umstände für die Annahme einer nunmehr verfestigten Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen S. vorgetragen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Zeugen seit mehr als zehn Jahren eine auch intime Beziehung unterhalte.
Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Senat trägt die Klägerin vor, eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Zeugen S. bestehe auch jetzt nicht. Sie wohne seit dem 1. Mai 2011 in M., während der Zeuge weiterhin in S. lebe. Sie führten ein vollständig eigenständiges Leben. Ihre Beziehung sei bewusst auf Distanz angelegt. Die rein freundschaftliche Beziehung sei zwar auch intim. Gleichwohl führe man nicht zuletzt wegen jeweiliger Erfahrung in früheren Partnerschaften bewusst ein eigenständiges und getrenntes Leben.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15. März 2002 in der Folgesache Unterhalt vor dem Amtsgericht Viersen - 26 F 167/99 - geschlossenen Vergleich den Beklagten zu verurteilen, an sie folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
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Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 783,99 € abzüglich monatlich 29,53 € für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.04.2008 sowie abzüglich monatlich 7,80 € für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2009 und abzüglich 23,46 € monatlich für die Zeit vom 01.07. bis 31.10.2009,
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für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 in Höhe von 422,-- € und in Höhe von 200,-- € für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zur...