Der Gesetzgeber verzichtet auf die hohe Schwelle einer Kindeswohlgefährdung mit Blick auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1971. Dort hat das Gericht betont, dass dann, wenn es um den Ausgleich zwischen den beiden eigenständigen und durch das Elternrecht geschützten Rechtspositionen der Eltern geht, ohne deren Vorrang als Erziehungsträger anzutasten, der Staat nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden ist, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen.[39] In dieser Entscheidung ging es aber um eine gerichtliche Anordnung gegenüber der Mutter, das Kind an bestimmten Tagen zur Abholung bereit zu halten und dem Vater zu übergeben, also um eine Anordnung, die heute auf § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB gestützt werden kann. Die Umgangspflegschaft dient dagegen der Durchsetzung dieser Anordnung. Ob auch hierauf der genannte Grundsatz anwendbar ist, hat das BVerfG noch nicht entschieden. Im Übrigen hat das BVerfG in dieser Entscheidung betont, dass die Maßnahme auf jeden Fall zur Wahrung und Konkretisierung des Verkehrsrechts erforderlich und durch das Interesse des Kindes veranlasst sein muss.[40] Zudem verlangt auch § 1697a BGB auf jeden Fall eine Prognoseentscheidung (unter Heranziehung von Sachverständigen) dahin, ob der erzwungene Umgang dem Kindeswohl dient. Es stellt sich sogar die Frage, ob der mit der Vollstreckungsmaßnahme verbundene Eingriff in das Elternrecht im Sinn des Erziehungsrechts nicht doch die höhere Eingriffsschwelle des § 1666 BGB erfordert.[41]

[39] BVerfGE 31, 194, 208.
[40] BVerfGE 31, 194, 208.
[41] Zu verfassungsrechtlichen Bedenken Arbeitskreis 14 des 16. Deutschen Familiengerichtstags vom 14. bis 17. September 2005 in Brühl in: DFGT e.V. (Hrsg.), Brühler Schriften zum Familienrecht, 2006, S. 154; Salgo, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum FGG-RG – BT-Drucks 16/6308 am 13.2.2008, http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/30_fgg__teil_ii/04_stellungnahmen/stellungnahme_prof__salgo.pdf, S. 17.

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