§ 158 Abs. 4 FamFG enthält erstmals eine Präzisierung der Aufgaben und Befugnisse des Verfahrensbeistands, die grundsätzlich zu begrüßen ist.[24] Da aber eine klare Festlegung des Gesetzgebers im Bereich der Aufgabenumschreibung fehlt, bleibt diese Unklarheit auch bei der Festlegung der Befugnisse in § 158 Abs. 4 FamFG. Das Gesetz listet einzelne klare und bislang auch in der Rechtsprechung anerkannte Befugnisse des Verfahrensbeistands auf: Dazu gehört die aus der Stellung als Beteiligter des Verfahrens (§ 158 Abs. 3 S. 2 FamFG) resultierende Befugnis, im Interesse des Kindes Rechtsmittel einzulegen oder auch zurückzunehmen (§ 158 Abs. 4 S. 4 FamFG) sowie das Kind im Rahmen der mündlichen Anhörung zu begleiten (§ 159 Abs. 4 S. 4 FamFG). Nach § 158 Abs. 4 S. 1 FamFG hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen. Unter die "Feststellung des Kindesinteresses" im Sinn dieser Norm lassen sich zahlreiche unstreitige Aufgaben subsumieren wie z.B. Kontaktaufnahme zum Kind, ausführliche Erfassung des Kindeswillens, Begleitung des Kindes zum Gerichtstermin.[25] Auch die Unterrichtungspflicht nach § 158 Abs. 4 S. 2 FamFG lässt sich hierunter fassen, mag sie sich auch mit der Pflicht des Gerichts nach § 159 Abs. 4 FamFG decken.

Problematisch sind vielmehr die in § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG aufgelisteten Befugnisse, die schon bislang in Rechtsprechung und Literatur am umstrittensten waren, und zwar das Recht, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen, sowie die Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand.[26] In diesem Punkt weicht die Empfehlung des Rechtsausschusses erheblich vom Gesetzentwurf der Bundesregierung ab.

[24] Dafür auch Menne, FPR 2006, 44, 45; Jaeger, FPR 2006, 410, 413.
[25] Überblick bei Kiesewetter/Schröder, FPR 2006, 20, 22 f.
[26] Überblick bei Kiesewetter/Schröder, FPR 2006, 20, 22 f.

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