I. Einführung
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG [Art. 1 FGG-Reformgesetz – FGG-FG] ) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses v. 23.6.2008 ist in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag einstimmig nebst einem Änderungsantrag verabschiedet worden. Da in der Fassung des Rechtsausschusses schon wesentliche Monita des Bundesrats berücksichtigt worden sind, war eine befürwortende Stellungnahme des Bundesrates sicher. Nach Art. 112 Abs. 1 FGG-RG wird das Gesetz dann ab 1.9.2009 gelten. Mit dem FamFG wird das familiengerichtliche Verfahren von Grund auf neu geregelt. Eine besondere Neuerung ist zum einen im Verfahren in Kindschaftssachen die Neuregelung des § 158 FamFG (bisher § 50 FGG), mit dem die Voraussetzungen zur Bestellung eines Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand) zur Wahrung der Interessen des Kindes präzisiert werden sollen, und zum anderen die Einführung der Rechtsfigur des Umgangspflegers (§ 1684 Abs. 3 S. 3-6 BGB, § 1685 Abs. 3 S. 2 n.F., [Art. 50 Nr. 28 und 29 FGG-RG] ), der insbesondere die Durchführung des Umgangs in Konfliktfällen erleichtern soll. Die kritische Beleuchtung beider Interessenvertreter aus Perspektive von Gesetzgebung, Praxis und Wissenschaft war Gegenstand eines Workshops beim 1. Familienrechtlichen Forum Göttingen am 28.6.2008, das sich am Tag nach der Entscheidung des Bundestages mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens beschäftigte. Nachfolgende Ausführungen entsprechen weitgehend einem Impulsreferat, das im Rahmen dieser Veranstaltung gehalten wurde.
II. Der Verfahrensbeistand
1. 1. Neuregelung der Verfahrensbeistandschaft
Grundsätzlich zu begrüßen ist die Entscheidung des Gesetzgebers, § 50 FGG zu überarbeiten und sich damit der seit Einführung der Verfahrenspflegschaft von 1998 entstandenen Streitfragen betreffend Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenspflegers anzunehmen, zu denen inzwischen eine Unmenge an Literatur und Rechtsprechung, Letztere meist zu Vergütungsfragen, erschienen ist. Wichtige Verbesserungen stellen vor allem der Katalog der Regelbeispiele in § 158 Abs. 2 FamFG sowie § 158 Abs. 4 FamFG dar, in dem erstmals Aufgaben und Befugnisse des Verfahrenspflegers umschrieben werden. Vor allem Abs. 4 FamFG S. 3 FamFG könnte für Rechtssicherheit sorgen, weil die Verfahrenspfleger in Zukunft, anders als bisher, bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Umfang ihrer Befugnisse kennen. Dennoch bleiben zahlreiche Fragen offen, von denen nachfolgend einige unter Gegenüberstellung der Fassungen des Regierungsentwurfs und des Rechtsausschusses skizzenartig beleuchtet werden sollen.