BGB §§ 1356 Abs. 2 S. 2, 1360 BGB, 1578 Abs. 1
Leitsatz
Es bestehen Bedenken dagegen, in Fällen des Zusammentreffens des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten mit dem eines mit dem Unterhaltspflichtigen in intakter Ehe zusammenlebenden Ehegatten, diesem bei der Bedarfsbemessung im Wege der Drittelmethode ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er auf Grund der mit dem Unterhaltspflichtigen vereinbarten Rollenverteilung in der Ehe eine Erwerbstätigkeit nicht oder in geringerem Umfang ausübt, als es ihm im Falle des Getrenntlebens obläge. (Leitsatz des Einsenders)
Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 15.5.2009 – 4 WF 50/09 (AG Bremerhaven)
Aus den Gründen
[1] Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 5.12.2006 geschieden, verbunden mit der Verurteilung des Klägers, an die Beklagte ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) in Höhe von EUR 328,00 (davon EUR 65,00 Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Die am [ … ] 1956 geborene Beklagte, die über keine Berufsausbildung verfügt, hat vor und während der Ehe der Parteien als Reinigungskraft gearbeitet und übt diese Tätigkeit auch weiterhin aus. Auf einen ehebedingten Pkw-Kredit zahlt sie monatlich EUR 30,00. Der Kläger hat erneut geheiratet. Seine am [ … ] 1956 geborene Ehefrau, die gelernte Friseurin ist und ein achtjähriges Kind aus einer anderen Beziehung hat, ist nicht erwerbstätig. Bis zur Eingehung der Ehe mit dem Kläger bezog sie eine Witwenrente. Auf Grund der Eheschließung hat sie eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags der Witwenrente (insgesamt EUR 6.180,72) erhalten.
[2] Mit seiner am 18.11.2008 beim AG Bremerhaven eingereichten und der Beklagten am 2.12.2008 zugestellten Klage begehrt der Kläger, der seit dem 1.2.2008 Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bauhelfer erzielt, die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bremerhaven vom 5.12.2006 dahingehend, dass ab November 2008 seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten entfällt. Er beruft sich zur Begründung seines Klagebegehrens auf Änderungen des Unterhaltsrechts und seines Einkommens sowie auf seine neue Ehe. Er macht geltend, dass die Beklagte keine ehebedingten Nachteile erlitten habe und bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 964,00 erzielen könne. Außerdem hält er den Unterhaltsanspruch der Beklagten für verwirkt, da sie seit Jahren mit einem Lebensgefährten zusammenlebe. Er behauptet, berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich EUR 300,00 zu haben. Der Abfindungsbetrag seiner Ehefrau sei zur Tilgung von Schulden und zur Einrichtung des Kinderzimmers verbraucht worden.
[3] Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt und für ihre Verteidigung gegen die Klage um Prozesskostenhilfe nachsucht, bestreitet das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner und meint, dass ihr der titulierte Unterhalt weiterhin in voller Höhe zustehe. Sie macht geltend, dass die Ehe der Parteien von langer Dauer gewesen sei. Sie habe sich während der Ehe um die Versorgung und Erziehung der beiden Kinder der Parteien gekümmert und nur geringfügige Beschäftigungen ausgeübt. Dadurch habe sie ehebedingte Nachteile erlitten. Sie unterstütze die in ihrem Haushalt lebende jüngste Tochter der Parteien, die am [ … ] 1987 geboren ist und sich in der Berufsausbildung befindet. Sie erziele aus mehreren Putzstellen ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt EUR 726,55, von dem noch die Pkw-Rate und Fahrtkosten (Monatskarte) von EUR 39,10 abzuziehen seien. Weitere Putzstellen könne sie nicht erhalten. Auch auf Grund ihres Alters könne sie ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr erhöhen. Die jetzige Ehefrau des Klägers sei ihr gegenüber nachrangig. Im Übrigen sei der Ehefrau des Klägers im Rahmen der Unterhaltsberechnung neben der Witwenrente ein fiktives Einkommen von monatlich EUR 500,00 zuzurechnen, das sie aus eigener Erwerbstätigkeit erzielen könne. Außerdem seien bei dem Kläger und seiner Ehefrau Vorteile aus dem Zusammenleben zu berücksichtigen.
[4] Mit Beschl. v. 4.3.2009 hat das AG der Beklagten unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Herabsetzung des Unterhaltes auf weniger als EUR 109,00 pro Monat seit Dezember 2008 verteidigt, eine weitergehende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint und ihr damit konkludent die Prozesskostenhilfe für die weitergehende Rechtsverteidigung versagt. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 10.3.2009 zugestellt worden ist, richtet sich die am 26.3.2009 mit dem Ziel, ihr in vollem Umfang Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen, eingelegte Beschwerde der Beklagten, der das AG nicht abgeholfen hat.
[5] Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als es um die Verteidigung der Beklagten gegen die Herabsetzung des durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 5.12.2006 titulierten nachehelichen Unterhalts für den Monat N...