Diese Rechtsprechung ist anschließend in die zum 1.1.2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 1578b BGB eingeflossen. Danach kommt es für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung an, sondern auf das Vorliegen fortdauernder ehebedingter Nachteile. Ziel des nachehelichen Unterhalts ist jetzt vor allem der Ausgleich der Nachteile, die dem Berechtigten durch die Ehe und die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung im Hinblick auf die Möglichkeiten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, entstanden sind. Eine sog. Lebensstandardgarantie gibt es nicht mehr. Der Berechtigte muss sich langfristig mit dem Standard begnügen, den er ohne die Eheschließung erreicht hätte; er soll mit dem Unterhalt nicht mehr haben als er hätte, wenn er unverheiratet geblieben wäre. In Fällen nicht ehebedingter Bedürftigkeit ist die Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nun die Regel. Basieren die unterschiedlichen Einkünfte der geschiedenen Eheleute auf deren unterschiedlicher Berufswahl schon vor der Eheschließung, liegt ein ehebedingter Nachteil nicht vor. Eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf spricht gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachte geringere Rentenanwartschaften gelten in der Regel als vollständig ausgeglichen, wenn ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, und können dann bei der Frage einer Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nicht herangezogen werden. Bei der Billigkeitsabwägung sind auch Belange des Unterhaltspflichtigen zu beachten. Der Gesetzgeber hat sogar in Kauf genommen, dass die gegebenenfalls aus der Begrenzung des Unterhalts resultierende Bedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten durch sozialstaatliche Leistungen aus öffentlichen Kassen abgedeckt wird. Fehlt es an fortwirkenden ehebedingten Nachteilen, ist dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten zuzumuten, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten, und sich mit dem zu begnügen, was er ohne die Ehe erreicht hätte. Je kürzer die Ehe dauerte, umso kürzer ist regelmäßig die Übergangszeit zu bemessen, deren Dauer in den meisten Fällen nur einem Bruchteil der Ehezeit entsprechen soll. Bei einer Ehedauer von 15 bis 20 Jahren beträgt diese Übergangszeit nach der Rechtsprechung zwischen 4 und 5 Jahren. Es kommt auch eine allmähliche Absenkung des Unterhalts bis zu seinem Wegfall in Betracht. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz teilweise auf ehebedingte Nachteile und teilweise auf die unterschiedliche Berufswahl vor der Ehe zurückzuführen, ist eine Herabsetzung der Unterhaltshöhe möglich.
Es ist bemerkenswert, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die sog. Lebensstandardgarantie und den Grundsatz des lebenslangen Unterhaltsanspruchs schließlich doch als Irrwege erkannt haben.