ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 82
Leitsatz
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit berufsbedingter Fahrtkosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. In den dort geregelten Pauschalen sind etwaige Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug nicht enthalten.
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Bremen, Beschl. v. 16.5.2011 – 4 WF 71/11 (AG Bremerhaven)
1 Aus den Gründen:
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer Reduzierung der vom Familiengericht angeordneten Raten.
1. Berufsbedingte Fahrtkosten
Vom Einkommen der Antragsgegnerin sind berufsbedingte Fahrtkosten abzuziehen, und zwar in Höhe von 5,20 EUR je Entfernungskilometer zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII (so mit überzeugender Begründung OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2009, FamRZ 2009, 1165, 1166 m.w.N. auch zur Gegenansicht; ebenso MüKo-ZPO/Motzer, 3. Aufl. 2008, § 115 ZPO Rn 28; Schürmann, FuR 2006, 14, 15).
2. Versicherungsbeiträge
Beiträge zu Versicherungen kann die Antragsgegnerin in Höhe von höchstens 101,76 EUR monatlich geltend machen. Versicherungsbeiträge sind vom Einkommen eines Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten abzuziehen, soweit die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist. Angemessen sind grundsätzlich die private Haftpflichtversicherung, Hausrat- und Glasversicherung, private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und nicht kapitalbildende Risikolebensversicherungen (Stein/Jonas/Bork, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. 2004, § 115 ZPO Rn 38 m.w.N.; MüKo-ZPO/Motzer, § 115 ZPO Rn 27; vgl. auch Schürmann, FuR 2006, 14, 15). Die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung, der Glasversicherung und der Hausratversicherung kann die Antragsgegnerin allerdings entsprechend der Auffassung des Familiengerichts nur in hälftiger Höhe geltend machen, da davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Antragsgegnerin durch diese Versicherungen mitversichert ist und sich an der Zahlung der Versicherungsprämien beteiligt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach den überreichten Unterlagen über ein vergleichbar hohes Einkommen wie die Antragstellerin verfügt. Für die private Haftpflichtversicherung sind daher monatlich 3,42 EUR zu berücksichtigen, für die Glasversicherung monatlich 2,44 EUR und für die Hausratversicherung monatlich 9,63 EUR.
Nicht absetzbar ist der Beitrag zur Krankentagegeldversicherung der Antragsgegnerin. In der Regel ist es nicht angemessen, dass ein in abhängiger Stellung Beschäftigter bei engen finanziellen Verhältnissen eine solche Versicherung abschließt, weil er über die Sozialversicherung und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausreichend geschützt ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.1992, Gesch.-Nr. 2 WF 202/92, zitiert nach juris). Besondere Umstände, die den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Ob die Beiträge für die Tierhalterhaftpflichtversicherung und die zusätzliche private Krankenversicherung als besondere Belastungen anzuerkennen sind, kann offen bleiben, da es für die Ratenhöhe nicht erheblich ist. Bei Berücksichtigung der o.g. Versicherungsprämien, der Prämien für die Risikolebensversicherungen in Höhe von insgesamt monatlich 22,72 EUR, für die Unfallversicherung in Höhe von monatlich 9,70 EUR und für die Berufsunfähigkeitsversicherungen in Höhe von monatlich insgesamt 22,57 EUR ergeben sich einschließlich der Beiträge zur Tierhalterhaftpflicht und zur privaten Krankenzusatzversicherung anzuerkennende monatliche Versicherungsprämien von 101,76 EUR.
3. Sonstige Belastungen
Die Antragsgegnerin kann ferner Kreditkosten für die Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs geltend machen, da diese nicht in der Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der DVO zu § 82 SGB XII enthalten sind und davon auszugehen ist, dass sie beruflich auf die Nutzung eines Pkw angewiesen ist (s. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O.; Schürmann FuR 2006, 14, 17; a.A. Götsche, in: juris-PR FamR 26/2008, Anm. 3). Ferner kann sie die monatlichen Raten wegen eines Heizungskaufs, den Kindergartenbeitrag und die an ihren Rechtsanwalt zu zahlenden Raten von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin die vorgenannten Verbindlichkeiten leichtfertig eingegangen ist.
Wegen der sich aus dem Vorstehenden insgesamt ergebenden Ratenhöhe wird auf die anliegende tabellarische Berechnung Bezug genommen.
Mitgeteilt von Andreas Frank, Richter am AG Bremen