In diesem Jahr fand die 14. Jahresarbeitstagung Familienrecht des Fachinstituts Familienrecht im DAI vom 8. bis 9.4.2011 in Köln statt.
Nach der Einführung des Kollegen Dr. Norbert Kleffmann, nach Grußworten von Frau Rechtsanwältin Ulrike Börger, Vorsitzende des Familienrechtsausschusses der BRAK, und Professor Dr. Gerd Brudermüller (DFGT) referierte zunächst Herr Dr. Reetz, Notar in Köln, über die "Ehevertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten nach den familienrechtlichen Reformen".
Er bezog sich hierbei auf die Reformen des Güterrechtes, als kleine Reform bezeichnet, auf die Unterhaltsrechtsreform, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Dreiteilung neu zu gestalten sei, auf die Reform der bisherigen Verfahrensvorschriften im Familienrecht hin zum jetzigen Familienverfahrensgesetz und schließlich auf die Reform des Versorgungsausgleiches.
Im Anschluss hieran referierte Herr Dr. K.-Peter Horndasch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht aus Weyhe, über das Thema "Alleinige elterliche Sorge – zum Wohl des Kindes".
Dem Auditorium führt Herr Kollege Dr. Horndasch noch einmal diejenigen kindeswohlfördernden Kriterien vor Augen, welche bei Entscheidungen über die elterliche Sorge zu berücksichtigen sind, wie das Förderungsprinzip, die Kindesbindungen, der Kontinuitätsgrundsatz, der Kindeswille und die Bindungstoleranz. Schließlich brachte Herr Dr. Horndasch auch das gesetzgeberische Vorhaben in Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 3.12.2009 hinsichtlich der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern zur Sprache: Es zeichne sich wohl ein Kompromiss dergestalt ab, dass es zunächst beim alleinigen Sorgerecht der nicht verheirateten Mutter bleiben soll. Erklärt dann der nicht mit der Mutter verheiratete Vater durch Abgabe einer Sorgeerklärung, dass er mit der Mutter gemeinsam die elterliche Sorge ausüben will, hat diese wiederum acht Wochen Zeit, sich zu entscheiden. Bei fristgerechtem Widerspruch der Mutter hingegen ist der familiengerichtliche Weg frei für den nicht verheirateten Vater zur Erlangung der gemeinsamen oder gar alleinigen elterlichen Sorge eröffnet. Herr Dr. Horndasch wies darauf hin, dass diese zeit- und arbeitsaufwändigen Verfahren für den Rechtsanwalt auf Basis der gesetzlichen Vergütung nicht kostendeckend betrieben werden können. Er riet den sich im Saal befindlichen Kolleginnen und Kollegen dringend, in jeglichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren Vergütungsvereinbarungen mit den Mandanten abzuschließen.
Es schloss sich nun der Vortrag des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Familienrecht Klaus Schnitzler aus Euskirchen an, der über die "Verfestigte Lebensgemeinschaft" i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB referierte. Die verfestigte Lebensgemeinschaft war bis zum 31.12.2007 vom Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB umfasst, was zu einer unübersichtlichen Kasuistik geführt hatte. So konzentrierte nunmehr der Gesetzgeber die entsprechenden Fälle unter einer eigenen Ziffer des § 1579 BGB, und zwar als so genannter objektiver Härtegrund in Nr. 2. Der Referent stellte anhand von vielen Beispielen den heutigen Stand der Rechtsprechung dar, wobei er insbesondere die Fragen der erforderlichen Dauer bis zur Verfestigung der Lebensgemeinschaft, der wirtschaftlichen Verflechtung, der distanzierten Lebensgemeinschaft sowie der Gesetzeskonkurrenzen abhandelte. Eine überarbeitete und aktualisierte Fassung des Vortrags von RA Schnitzler ist bereits in Forum Familienrecht erschienen (FF 2011, 290 ff.).
Nach der Mittagspause folgte – neu in die Tagesordnung aufgenommen – der Vortrag des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf, Dr. Jürgen Soyka, über die Folgen der Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.1.2011. Im Hinblick darauf, dass sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nach der Unterhaltsreform weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst, verlagert sich die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem neuen Ehegatten auf die Stufe der Leistungsfähigkeit, womit die Vorschrift des § 1581 BGB in den Mittelpunkt der Unterhaltsberechnung rückt. Dies führte dann auch der Referent mit vielen Berechnungsbeispielen im Einzelnen aus.
Ebenfalls neu im Programm der Veranstaltung war der Vortrag von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Michael Klein aus Regensburg zu dem Thema "Aktuelle Entwicklung im Unterhaltsrecht, insbesondere Folgen des Beschlusses des BVerfG vom 25.1.2011 für die anwaltliche Praxis".
In ihrem Vortrag "Familienrecht trifft Mietrecht – die Neuregelung der Wohnungsüberlassung in § 1568a BGB" referierte Frau Richterin am Oberlandesgericht München und stellvertretende Vorsitzende des Familiengerichtstages, Frau Dr. Isabell Götz, über die Unterschiede zu der abgelösten Hausratsverordnung. Im Einzelnen erörtert...