Schwieriger wird die Bewertung, wenn die Immobilie von Todes wegen als Ausstattung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als unentgeltliche Zuwendung erworben wurde. Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist derartiges Vermögen – also solches, dessen Erwerb in keinem Zusammenhang mit der Ehe steht und auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden beruht – nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist).
Bei der Bewertung der Zuwendung kommt es entscheidend darauf an, ob der Erwerber eine Gegenleistung aus seinem eigenen Einkommen bzw. Vermögen erbringt oder aber diese aus dem übertragenen Gegenstand erfolgt. Geld oder geldwerte Leistungen, die der Zuwendungsempfänger erbringen muss, mindern mit ihrem ggf. zu kapitalisierenden Wert den des Anfangsvermögens, da die Zuwendung insoweit nicht unentgeltlich und damit nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert ist.
1. Gegenleistung aus eigenem Vermögen
a) Einmalige Leistungen
Unproblematisch sind Fälle, in denen der Erwerber eine einmalige Zahlung beispielsweise als (Teil-) Kaufpreis, Übernahme von Belastungen oder auch als Ausgleichszahlung an Dritte – z.B. für weichende Geschwister – zu erbringen hat. In Höhe dieser Zahlungsverpflichtung liegt keine Schenkung vor, so dass der Wert der Zuwendung entsprechend zu kürzen ist. Soweit die Leistung erst nach Erwerb der Immobilie fällig werden sollte, ist eine Abzinsung des Betrages vorzunehmen. Eine am Stichtag noch nicht fällige Schuld belastet weniger als eine sofort fällige Verbindlichkeit.
Hat der Erwerber bestimmte Nebenleistungen zu erbringen, beispielsweise die Übernahme der laufenden Nebenkosten oder von Schönheitsreparaturen, sind sie entsprechend vom Wert der Zuwendung abzuziehen, soweit es sich um geldwerte Gegenleistungen handelt.
b) Wiederkehrende Leistungen
Eine Leistungspflicht aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen liegt auch vor, wenn sich der Erwerber zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet. Die dafür aufzuwendenden Gelder muss er selbst aufbringen, sie fließen nicht unmittelbar aus der Immobilie. Ohne die Verpflichtung zur Zahlung der Rente könnte der Ehegatte diese Beträge verwenden, um Vermögen zu erwerben, welches dann wiederum dem Zugewinnausgleich unterläge. Folglich handelt es sich hierbei um eine den Wert der Zuwendung schmälernde Gegenleistung. Der Wert der Leibrente ist entsprechend der eingangs dargelegten Grundsätze zu kapitalisieren und vom Wert der Immobilie sowohl im Anfangs- als auch – bei Fortbestehen der Belastung – im Endvermögen in Abzug zu bringen. Der aufgrund der sinkenden Lebenserwartung wachsende Wert der Zuwendung ist nicht unentgeltlich i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB und damit auch nicht privilegiert. Deshalb muss auch der andere Ehegatte an diesem Vermögenszuwachs teilhaben.
Nicht von Bedeutung ist, ob ein solches Leibrentenversprechen durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch abgesichert wurde oder nicht. Ist die Leistungspflicht dinglich gesichert, mindert sich der Wert der Zuwendung im Anfangs- und ggf. auch im Endvermögen unmittelbar um ihren kapitalisierten Wert. Besteht nur eine schuldrechtliche Vereinbarung, steht der Zuwendung eine Leistungspflicht gegenüber, die die Zuwendung insoweit als entgeltlich erscheinen lässt.
Soweit zunächst eine Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung – gleich welcher Art – besteht, welche später erlassen wird, handelt es sich bei diesem Erlass um eine weitere, i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Zuwendung. Das Gleiche gilt, wenn während der Ehe die Verpflichtung durch den Tod des Berechtigten erlischt, wie es z.B. bei einem Leibrentenversprechen der Fall sein kann. Dann liegt insoweit ein Erwerb von Todes wegen vor, welcher ebenfalls nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert ist. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zuwendung mindert die Zahlungsverpflichtung deren Wert; zum Zeitpunkt des Erlasses ist de...