1. Die Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG ist nicht zu beanstanden, wenn sich der antragstellende und nichtbetreuende Elternteil im Wesentlichen im außereuropäischen Ausland aufhält, Umgangskontakte derzeit nicht stattfinden und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Spannungen zwischen den Eltern, unter denen die Kinder erheblich leiden, nach Beendigung der Scheidungsauseinandersetzung beruhigen könnten (OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2011 – 10 UF 98/11, FamRZ 2011, 1673).
  2. Eine Rechtsmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben ist, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (BGH, Beschl. v. 20.7.10 – XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 = FamRB 2011, 341 [Stockmann]).
  3. Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge vom Familiengericht hinzuzuziehen und somit formeller Verfahrensbeteiligter ("Muss-Beteiligter"). Ist das Kind nicht selbst verfahrensfähig und bedarf es im Verfahren daher der gesetzlichen Vertretung, so ist diese grundsätzlich von den sorgeberechtigen Eltern ungeachtet ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung wahrzunehmen. Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für die wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, steht dem nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – XII ZB 12/11, MDR 2011, 1293).
  4. Isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar. Schließen die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung, ist die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung neben den weiteren, in § 243 Satz 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, juris).
  5. Bereits mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt und entsteht der Scheidungsverbund (OLG Hamm, Beschl. v. 17.10.2011 – 6 UF 144/11 – juris).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?