Parallel zu offline stattfindenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen muss auch im Internet zwischen verschiedenen Ausprägungen des Persönlichkeitsschutzes differenziert werden. Neben dem übergeordneten allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird, ergänzen Spezialtatbestände als besondere Persönlichkeitsrechte den zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit. Problematische Sachverhalte im familienrechtlichen Kontext ergeben sich insoweit vor allem im Hinblick auf den Schutz des Rechts der persönlichen Ehre und des Rechts am eigenen Bild.
1. Ehrenschutz
Schutz gegen Beeinträchtigungen der sozialen Anerkennung des Einzelnen bieten neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die §§ 185 ff. StGB, welche als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB auch im Zivilrecht Geltung beanspruchen. Insoweit muss zwischen Meinungsäußerungen, die sich durch Elemente der Stellungnahme, des Glaubens, Dafürhaltens oder der Wertung auszeichnen und dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen unterschieden werden. Gemischte Äußerungen sind je nach ihrem Schwerpunkt einer der beiden Kategorien zuzuordnen. Dem Persönlichkeitsrecht steht als konfligierende Rechtsposition die Meinungsfreiheit gegenüber. Als Richtschnur einer Abwägung gilt dabei, dass Meinungsäußerungen bis zur Grenze des Menschenwürdeverstoßes, der Schmähkritik oder der Formalbeleidigung durch Art. 5 GG geschützt werden. Bewusst aufgestellten oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen ist der Schutz durch die Meinungsfreiheit hingegen versagt.
Die neuere Rechtsprechung zeigt, dass nicht nur ehemalige Partner, sondern auch Jugendämter, deren Mitarbeiter und die Verfasser familiengerichtlicher Gutachten zum Gegenstand ehrenrühriger Äußerungen im Internet werden können.
In einem Fall des OLG Koblenz aus 2007 hatte sich ein Seitenbetreiber auf seiner Homepage über eine Abteilungsleiterin des städtischen Jugendamts geäußert, die dienstlich mit dem Sorgerechtsstreit zwischen seiner Frau und deren früherem Ehemann befasst war. Die Mitarbeiterin des Jugendamts wehrte sich gegen die Äußerungen mit einem Unterlassungsbegehren im einstweiligen Verfügungsverfahren. Das OLG Koblenz kam zu dem Schluss, dass es sich bei den namentlich auf die Mitarbeiterin Bezug nehmenden Äußerungen auf der Homepage ("vom PAS-Syndrom scheint Frau R. auch noch nichts gehört zu haben“; "in keinster Weise willig, der Angelegenheit mit dem nötigen Ernst nachzugehen"; "aufgrund der vielen uns mittlerweile bekannten Fälle wie diverse Jugendämter in Deutschland arbeiten, kann man hier nur entweder von Arroganz, Naivität oder Machtmissbrauch sprechen") insgesamt um Meinungsäußerungen handelt. Für einen unbeteiligten Leser sei die der persönlichen Bewertung des Verfassers zugrunde liegende Tatsachengrundlage ohne zusätzliche Informationen nicht nachprüfbar. In der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Jugendamtsmitarbeiterin und der Meinungsfreiheit des Autors greift nach Auffassung des Gerichts die Vermutung der freien Rede nicht ein, da bei den beanstandeten Äußerungen eine gezielte Diffamierung im Vordergrund stehe. Ein über den Fallbericht hinausgehendes öffentliches Interesse an den gemachten Schilderungen sei nicht zu erkennen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass diese aus Frust über den Verlauf des Sorgerechtsstreits motiviert seien und keine sachliche Auseinandersetzung stattfinde, die für eine Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB des Seitenbetreibers für seine neue Familie sprechen könne. Insgesamt überwog damit der Ehrschutz der Jugendamtsmitarbeiterin in der Abwägung."
In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vor dem LG München I ging eine Sozialarbeiterin gegen die Nennung ihres Namens auf einer Internetseite vor. Auf der Seite veröffentlichte die Betreiberin verschiedene Texte und Presseartikel zu einer von ihr mit dem Jugendamt geführten Auseinandersetzung über den Sorgerechtsentzug für ihren Sohn. In den Texten wurde die Sozialarbeiterin unter der Überschrift "Die Menschen, die eine Familie zerstörten", namentlich genannt. In der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Seitenbetreiberin und dem Persönlichkeitsrecht der Sozialarbeiterin konnte das LG München kein öffentliches Informationsinteresse an der namentlichen Nennung der Mitarbeiterin erkennen. Es müsse gewährleistet sein, dass die Sozialarbeiterin ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen könne, ohne im privaten Bereich einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt zu sein, so dass dem Persönlichkeitsrecht der Vorrang zukomme.
Mit der Frage, ob eine Veröffentlichung von familienrechtlichen Gutachten auf einer Internetseite gegen Persönlichkeitsrechte des Gutachters verstößt, beschäftigte sich das LG Berlin. Das Gericht sah in der Veröffentlichung von einzelnen Passagen aus den Gutachten noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Anders seien zwar möglicherweise die Komment...