Über das Vermögen des Antragsgegners ist mit Beschl. v. 16.7.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Antragsteller, der der mittlerweile geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners seit September 2008 Leistungen nach dem SGB II gewährt hatte, meldete im Hinblick auf die für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 gewährten Leistungen einen Anspruch aus übergegangenem Recht in Höhe von 1.440 EUR zur Insolvenztabelle an und vertrat bei der Anmeldung die Ansicht, es handele sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Antragsgegner widersprach im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Forderung und der Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Mit dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht seinen Versäumnisbeschluss vom 15.7.2010, mit dem es das Bestehen der Forderung und deren Beruhen auf einer "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" festgestellt hatte, aufrechterhalten.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner weiter das Ziel einer vollständigen Zurückweisung der Anträge. Zur Begründung ergänzt und vertieft er neben einer pauschalen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag sein Vorbringen dazu, dass er nicht leistungsfähig gewesen sei und dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens ihm gegenüber durch die Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu Herrn … schon lange vor der Trennung verwirkt gewesen sei. Außerdem trägt er vor, dass er durch das Bestreiten der Pacht für das Anwesen … in … sowie der Nebenkosten für Öl und Strom seiner damaligen Ehefrau Unterhalt gewährt habe.
Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts. Im Übrigen führt er neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus, dass das Anwesen … in … im fraglichen Zeitraum von insgesamt fünf Personen bewohnt worden sei, die alle anteilig zu den Kosten der Unterkunft hätten beitragen müssen. Die Ehefrau habe die von ihm – dem Antragsteller – erhaltenen Zahlungen hierfür an den Antragsgegner weitergeleitet.
Der Senat hat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … Wegen der Angaben der Beteiligten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 24.5. und 19.7.2011.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg und führt unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses zur vollständigen Zurückweisung der Anträge des Antragstellers.
Die Prüfung in der Sache ist eröffnet, weil der Antragsgegner gegen den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
1. Dem Antragsteller steht weder aus übergegangenem Recht gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB, § 33 Abs. 2 SGB II noch aus eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 170 StGB die angemeldete Forderung gegen den Antragsgegner zu.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragsgegner für die drei Monate von Dezember 2008 bis Februar 2009 wegen des erhaltenen Verletzten- bzw. Krankengeldes leistungsfähig war; auch bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner in dem fraglichen Zeitraum seiner damaligen Ehefrau Naturalunterhalt gewährt hat.
Die vom Antragsteller begehrte Forderungsfeststellung scheitert daran, dass der getrennt lebenden Ehefrau gegen den Antragsgegner wegen Verwirkung gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustand. Der damaligen Ehefrau des Antragsgegners fiel diesem gegenüber durch die im Frühjahr oder Sommer 2008 erfolgte Aufnahme der intimen und von vornherein auf Dauer angelegten Beziehung zu Herrn … ein einseitig bei ihr liegendes, subjektiv vorwerfbares Fehlverhalten zur Last, das von derartigem Gewicht war, dass es jeglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt ausschloss (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB im Fall einer ehewidrigen Beziehung Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1579 Rn 31). Der Senat berücksichtigt dabei, dass keineswegs jede ehewidrige Beziehung geeignet ist, einen Trennungsunterhaltsanspruch auszuschließen. Eine wertende Gesamtbetrachtung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles lässt aber das Verhalten der Ehefrau bei Aufnahme und Fortsetzung der Beziehung – die während des fraglichen Zeitraums Dezember 2008 bis Februar 2009 fortbestand und im Übrigen sogar durchgehend bis heute fortbesteht – in einem Maße ehewidrig und vorwerfbar erscheinen, dass eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Zahlung von Trennungsunterhalt unerträglich wäre.
Die Ehefrau hat durch ihre Zuwendung zu dem neuen Partner, der unstreitig ein langjähriger gemeinsamer Freund der Ehegatten war und dem diese einige Zeit zuvor in einer finanziellen Notlage Unterkunft bei sich gewährt hatten, in einem besonders schwerwiegenden Maße das eheliche Ve...