1. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt ist verwirkt, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheitszeiten ihres als Fernfahrer tätigen Ehemannes zur Aufnahme eines intimen Verhältnisses zu einem langjährigen gemeinsamen Freund ausnutzt, dem beide zuvor wegen finanzieller Notlage bei sich Unterkunft gewährt haben.

2. Die Ehefeindlichkeit dieses Verhaltens wird unterstrichen, wenn die Ehefrau die neue Beziehung zunächst so lange wie möglich geheim hält und nach Aufdecken durch den Ehemann offen fortsetzt.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Hamm, Beschl. v. 19.7.2011 – 13 UF 3/11 (AG Münster)

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