Werden die Bemühungen in den Gerichtsentscheidungen für ausreichend gehalten, wird die tatsächliche Anzahl der vorgelegten Bewerbungen in der Regel nicht mitgeteilt. Anders in einer Entscheidung des OLG Hamm:[129] Es ging um die Erwerbsobliegenheit des pflichtigen geschiedenen Ehemannes im nachehelichen Unterhalt. Er kam aus Russland, war gelernter Schweißer, hatte hier eine Umschulung zum Tischler gemacht, in dem Beruf aber nicht gearbeitet, war mehrere Jahre arbeitslos gewesen und beherrschte die deutsche Sprache mündlich und schriftlich nur fehlerhaft. Er hatte über den relevanten Zeitraum zwischen 15 und 55 Bewerbungen pro Monat vorgelegt, zusätzlich hatte er sich persönlich bei potentiellen Arbeitgebern vorgestellt und hinsichtlich seiner Bewerbungen persönlich nachgefragt.
Werden weniger Bewerbungen als 20 pro Monat akzeptiert, beruht dies in der Regel auf der Einschätzung, dass eine reale Erwerbschance nicht besteht.[130]
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