Werden die Bemühungen in den Gerichtsentscheidungen für ausreichend gehalten, wird die tatsächliche Anzahl der vorgelegten Bewerbungen in der Regel nicht mitgeteilt. Anders in einer Entscheidung des OLG Hamm:[129] Es ging um die Erwerbsobliegenheit des pflichtigen geschiedenen Ehemannes im nachehelichen Unterhalt. Er kam aus Russland, war gelernter Schweißer, hatte hier eine Umschulung zum Tischler gemacht, in dem Beruf aber nicht gearbeitet, war mehrere Jahre arbeitslos gewesen und beherrschte die deutsche Sprache mündlich und schriftlich nur fehlerhaft. Er hatte über den relevanten Zeitraum zwischen 15 und 55 Bewerbungen pro Monat vorgelegt, zusätzlich hatte er sich persönlich bei potentiellen Arbeitgebern vorgestellt und hinsichtlich seiner Bewerbungen persönlich nachgefragt.

Werden weniger Bewerbungen als 20 pro Monat akzeptiert, beruht dies in der Regel auf der Einschätzung, dass eine reale Erwerbschance nicht besteht.[130]

[129] OLG Hamm FamRZ 2007, 1327 (EU; Anspruchsverpflichteter).
[130] BGH FamRZ 1993, 372 (KU): nur die Meldung beim Arbeitsamt eines gesteigert unterhaltspflichtigen Vaters ohne Berufsausbildung bei angespannter Arbeitsmarktlage im damaligen Beitrittsgebiet; OLG Celle FamRZ 2005, 648 (KU): gelernter Radio- und Fernsehtechniker, ohne aktuelle Berufserfahrung darin, und litt zudem unter Epilepsie. Den Beruf als solchen gab es im Streitzeitraum nicht mehr; OLG Dresden FamRZ 1996, 1236 (KU): alkoholkranker Unterhaltspflichtiger nach mehreren erfolglosen Entwöhnungsmaßnahmen sowie zusätzlicher Epilepsieerkrankung mit nur 20 nachgewiesenen Bewerbungen in zwei Jahren; OLG Bamberg FamRZ 1998, 289: 40 Bewerbungen einschließlich Absagen sowie zwei Eigeninserate in sechs Monaten bei einer unterhaltsberechtigten Arztehefrau nach 18 Jahren Familienarbeit (drei Kinder); OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1567.

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