Das volljährige Kind, das sich nicht in der allgemeinen Schulausbildung befindet und keine Ausbildung (mehr) macht, hat grundsätzlich die Obliegenheit, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB) und damit eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Anders als im Ehegattenunterhalt kann es sich nicht darauf zurückziehen, nur eine (der Aus- oder Vorbildung) angemessene Erwerbstätigkeit zu schulden. Zwischen Verwandten besteht diese aus der (nach-)ehelichen Solidarität entspringende Einschränkung der Obliegenheit für den Berechtigten nicht. Das volljährige Kind hat vielmehr eine Erwerbsobliegenheit, die vergleichbar ist mit derjenigen des Unterhaltsschuldners gegenüber seinem minderjährigen Kind.[28] Es hat also jede Art von Arbeit anzunehmen, um den Bedarf deckende Einkünfte zu erzielen, wenn es innerhalb angemessener Zeit keine seiner Ausbildung entsprechende Arbeit findet, auch einfachste Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters.[29] Dabei muss der volljährige Berechtigte gegebenenfalls auch einen Umzug an einen anderen Ort in Kauf nehmen.[30]

[28] BGH FamRZ 1985, 273; FamRZ 1985, 1245; FamRZ 1987, 930; OLG Hamm FamRZ 1990, 1385.
[29] OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 188; FamRZ 1988, 408; OLG Hamm FamRZ 1987, 411.
[30] OLG Köln FamRZ 1983, 942.

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