I. Die seit dem 24.5.2006 verheirateten und seit dem 23.12.2012 getrennt lebenden Beteiligten streiten um die Zuweisung einer vor der Trennung von ihnen gemeinsam als Ehewohnung genutzten Immobilie in D., die sie im Dezember 2004 zu hälftigem Miteigentum erwarben. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das im Keller, der einen eigenen Zugang hat, über eine Küche, eine Dusche, eine Waschküche, einen Heizungskeller und zwei weitere Kellerräumlichkeiten verfügt. Aus der Ehe der Beteiligten sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin brachte ihre am 23.4.1997 geborene Tochter J. und ihren am 15.2.2000 geborenen Sohn J.-L. mit in die Ehe, mit denen sie nach dem Auszug des Antragsgegners im Dezember 2012 die streitgegenständliche Immobilie allein bewohnt. Der Antragsteller bewohnt zurzeit eine von ihm angemietete Wohnung im Keller eines Einfamilienhauses.

Zwischen J. und dem Antragsgegner kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen, deren Umfang und Ausmaß zwischen den Beteiligten streitig sind. Nach einem Streit zwischen dem Antragsgegner und J. im September 2012 zog J. im Zeitraum von September 2012 bis zum 23.12.2013 bei ihrem leiblichen Vater ein. Eine von den Beteiligten gemeinsam mit J. begonnene Familientherapie wurde abgebrochen. Nach dem Auszug des Antragsgegners am 23.12.2012 zog sie wieder bei der Mutter ein.

Die Antragstellerin hat behauptet, dass J. im September 2012 vom Antragsgegner geschlagen worden sei. Der Antragsgegner habe gedroht, die Türen aufzubrechen und die Kellerräumlichkeiten in Besitz zu nehmen. Der Antragsgegner behauptet, dass J. ihn bei dem Vorfall im September 2012 geschlagen und getreten habe, nachdem er versucht habe, ihr die Fernbedienung für den Fernseher wegzunehmen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sei es zu einem Abwehrreflex seinerseits gekommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Das Amtsgericht hat für die Zeit der Trennung der Antragstellerin das erste Obergeschoss und das Erdgeschoss der Ehewohnung, dem Antragsgegner im Kellergeschoss die Kellerräume 1 und 2 und den Duschraum sowie beiden Beteiligten zur gemeinsamen Nutzung im Keller Flur und Waschküche zugewiesen und der Antragstellerin aufgegeben, die dem Antragsgegner zugesprochenen Räumlichkeiten zu räumen und an ihn herauszugeben. Die Überlassung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss und im Erdgeschoss an die Antragstellerin sei ausreichend, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine Zuweisung auch des Kellergeschosses bedürfe es nicht, da dieses über einen eigenen Eingang verfüge und deshalb Berührungspunkte zwischen den Beteiligten im Haus nicht gegeben seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihren auf Zuweisung der gesamten Ehewohnung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Durch die vom Amtsgericht vorgenommene Aufteilung seien Begegnungen nicht zu vermeiden. J. leide seit dem Vorfall im September 2012, bei dem der Antragsgegner ihr die Lippe blutig geschlagen habe, unter psychosomatischen Beschwerden. Das Jugendamt sei fehlerhaft nicht angehört worden.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des AG – Familiengericht – D. vom 21.5.2013 aufzuheben und der Antragstellerin die eheliche Wohnung im Hause X-Straße in D., bestehend aus …, zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Beteiligten hätten bis zum Auszug des Antragsgegners im Dezember 2012 ohne J. harmonisch im Haus zusammengewohnt. Die von ihm angemietete Wohnung müsse er in Kürze aufgrund eines Wasserschadens verlassen und bei Freunden unterkommen.

Der Senat hat die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt D. angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 26.8.2013 verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin hat aus § 1361b BGB einen Anspruch auf alleinige Zuweisung der vormals von den Beteiligten als gemeinsame Ehewohnung bewohnten Immobilie in D.

Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten im Falle der Trennung verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder Teile der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, wobei eine unbillige Härte auch dann gegeben sein kann, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Vorliegend ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Zuweisung der gesamten Ehewohnung an die Antragstellerin erforderlich.

Der Begriff "Ehewohnung" in § 1361b BGB ist weit auszulegen und umfasst alle zu Wohnzwecken geeigneten Räume, die die Ehepartner gemeinsam bewohnt haben, einschließlich Nebenräumen wie den Keller, sofern sie – ...

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