[1] I. Die Beschwerdeführer wenden sich als Großeltern ihres im Jahr 2002 geborenen Enkels dagegen, vom Familiengericht nicht nach § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB als dessen Vormund bestimmt worden zu sein.
[2] 1. Die Beschwerdeführer sind die Großeltern mütterlicherseits des betroffenen Kindes. Dessen alleinsorgeberechtigte Mutter ist im Oktober 2010 verstorben, der Vater kann sich krankheitsbedingt nicht um seinen Sohn kümmern. Nach dem Tod der Mutter wurde im November 2010 zunächst der Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.V. zum Vormund des Kindes bestellt. Dieser hat den Jungen zuletzt in einer heimähnlichen Einrichtung (sog. individualpädagogische Projektstelle) untergebracht, in der das Kind bis heute lebt. Der Junge ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Die Mutter war im Jahr 1980 mit ihren Eltern aus Polen nach Deutschland gekommen. Die Beschwerdeführer sind im Jahr 2008 nach Polen zurückgekehrt und wünschen, ihren Enkelsohn – entsprechend dem Wunsch ihrer verstorbenen Tochter – nunmehr zu sich zu nehmen.
[3] a) Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den Antrag der Beschwerdeführer auf Übertragung der Vormundschaft zurück. Dabei hatte das Gericht selbst keine Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung der Großeltern als Vormund, sah jedoch den Willen des damals 9-jährigen Kindes, das seine Großeltern zwar besuchen, nicht aber bei ihnen leben wollte, als entscheidend an. Der Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG.
[4] b) Das Oberlandesgericht änderte den amtsgerichtlichen Beschluss auf die Beschwerde der Großeltern ab und setzte diese mit Wirkung ab Februar 2013 als Vormund ein. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG sah das Oberlandesgericht dabei ausnahmsweise als gegeben an, weil die Kindesmutter die Auswahl ihrer Eltern als Vormund für ihr Kind ausdrücklich gewünscht habe. Dieser Wunsch sei auch bei der Abwägungsentscheidung nach § 1779 BGB zu berücksichtigen, wobei für eine Vormundschaft der Großeltern vor allem der Umstand spreche, dass dem Jungen die Chance gewährt werde, eine dauerhafte stabile Familienbeziehung zu erleben. Dem stehe auch der Wille des Jungen nicht entgegen. Das Oberlandesgericht ließ die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Frage der Beschwerdeberechtigung einer vom sorgeberechtigten Elternteil als Vormund ausgewählten Person zu. Das Kind legte Rechtsbeschwerde ein.
[5] c) Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht zurück. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG sah der Bundesgerichtshof als nicht gegeben an. Eine solche folge auch nicht aus dem schriftlichen Wunsch der Mutter, da dieser nicht der Form der §§ 1776, 1777 BGB entsprechend geäußert sei. Da in erster Instanz die Rechtspflegerin des Amtsgerichts eine Entscheidung getroffen habe, sei die Beschwerde der Großeltern als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln, um eine der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie genügende richterliche Kontrolle zu gewährleisten. Für die Erinnerungsbefugnis reichten insoweit ein berechtigtes Interesse der Großeltern an der Entscheidung und der Umstand, dass sie in dem Verfahren vor dem Amtsgericht auch beteiligt worden seien, aus.
[6] d) Die Rechtspflegerin half der Erinnerung der Großeltern unter Hervorhebung des Willens des mittlerweile 11-jährigen Kindes nicht ab. Der Junge habe sich an seinem jetzigen Aufenthaltsort gut eingefügt und sei über die Jahre bei seinem Wunsch geblieben, dort bleiben und nicht zu seinen Großeltern ziehen zu wollen. Der Familienrichter wies die Erinnerung der Beschwerdeführer zurück. Auch er ging davon aus, dass eine Einsetzung der Großeltern als Vormund gegen den erklärten Willen des Kindes nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.
[7] e) Die hiergegen von den Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge hat das Amtsgericht als unzulässig behandelt. Die nach § 44 FamFG für eine Rüge erforderliche Beschwer liege nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vor, auch seien die Großeltern nicht Beteiligte des Verfahrens.
[8] 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Staat müsse so handeln, dass die normale Entwicklung des Familienlebens auch zwischen Großeltern und Enkeln ermöglicht werde. Sie hätten Anspruch auf eine der Sache nach richtige Abwägungsentscheidung, weshalb auch zur Einsichtsreife und Verstandesreife des Jungen weitere Ermittlungen hätten angestellt werden müssen. Der Bundesgerichtshof habe das aus der Verwandtenstellung folgende subjektive Recht zu einem bloßen berechtigten Interesse degradiert und damit die Beschwerdeberechtigung grundgesetzwidrig verneint.
[9] II. Die Voraussetzu...