[1] I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Betreuungsunterhalt wegen Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes … Beide Beteiligten leben in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem jeweiligen Ehegatten zusammen. Beide haben ein bzw. zwei Kinder aus ihren jeweiligen ehelichen Beziehungen. In dem Haushalt des Antragsgegners leben außer seiner Ehefrau seine beiden derzeit 8 und 14 Jahre alten Töchter, L.-A. und E.-L. Die Antragstellerin lebt mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen derzeit 11-jährigen Tochter N.L. und C. zusammen. C. ist aus einem außerehelichen Verhältnis der Beteiligten hervor gegangen. Die Beteiligten haben nie zusammen gelebt. Die Vaterschaft des Antragsgegners zu C. wurde durch einen außergerichtlich durchgeführten Vaterschaftstest geklärt. Am 8.5.2012 erkannte der Antragsgegner die Vaterschaft vor dem Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Beurk.-Reg. Nr. … an. Am 20.9.2012 wurde gerichtlich festgestellt, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht der Vater von C. ist. Der Beschluss ist seit dem 30.10.2012 rechtskräftig. Unter dem 12.11.2012 stimmte die Antragstellerin der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsgegner vor dem Jugendamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Beurk.-Reg. Nr. … zu. Am 29.10.2013 reichte die Antragstellerin Antrag auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Antragsgegner beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – Familiengericht – ein.
[2] Die Antragstellerin hat der Berechnung ihres Bedarfs nicht ihre ehelichen Lebensverhältnisse (Einkommen des Ehemannes: nach Angaben des Antragsgegners mindestens 4.000,00 EUR netto als Beamter beim Zoll, Einkommen der Antragstellerin aus Teilzeitbeschäftigung als Englischlehrerin: 1.150,74 EUR netto), sondern ihr Einkommen vor Geburt des Kindes zugrunde gelegt. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 1.150,74 EUR hat sie erstinstanzlich für die Zeit vom 22.9.2011 bis zum 22.3.2012 unter Berücksichtigung des von ihr bezogenen Elterngeldes einen monatlichen Unterhalt von 1.150,75 EUR – (771,00 EUR Elterngeld – 330,00 EUR gem. § 11 BEG) = 679,74 EUR geltend gemacht. Für die Zeit ab dem 23.3.2012, ab dem sie kein Elterngeld mehr bezog, hat sie monatlich unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Hinblick auf anderweitige Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 683,72 EUR bis Mai 2014 beansprucht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf … Bezug genommen.
[3] Das Familiengericht hat dem Antrag der Kindesmutter überwiegend stattgegeben. Es hat den Anspruch der Antragstellerin aus § 1615l Abs. S. 2 BGB dem Grunde nach bejaht. Dabei ist es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH, Beschl. v. 21.1.1998, FamRZ 1998, 541– 544) von einer im Grundsatz gleichrangigen Unterhaltspflicht ausgegangen. Ein Rangverhältnis in der Form, dass der Anspruch gegen den Ehemann der stärkere sei und der gegen den nichtehelichen Vater dahinter zurücktrete, gebe es nicht. Die Tatsache, dass die Mutter ihre bis zur Geburt des Kindes C. ausgeübte Erwerbstätigkeit als Englischlehrerin allein wegen der Geburt und Betreuung des Kindes C. aufgegeben habe, während das ehelich geborene Kind der Antragstellerin, N. L., bereits in einem Alter gewesen sei, dass es einer Berufstätigkeit der Antragstellerin nicht entgegen gestanden habe, rechtfertige es, für den Betreuungsunterhalt den Antragsgegner als den Vater des Kindes C. allein heranzuziehen. Hinsichtlich des Bedarfs der Antragstellerin hat das Familiengericht zugunsten des Antragsgegners auf deren eigene Einkommensverhältnisse (und nicht deren ehelichen Lebensverhältnisse) abgestellt. Allerdings ist es davon ausgegangen, dass nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Antragstellerin ab Juli 2013 wieder berufstätig gewesen sei und ein monatliches Nettoeinkommen von 1.150,00 EUR erzielt habe. Zwar sei es zutreffend, dass dieses Einkommen als überobligatorisches Einkommen wegen § 1615l Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1577 Abs. 2 BGB nicht voll in Ansatz zu bringen sei, die Antragstellerin könne diesen Betrag aber nicht vollständig von ihrem Bedarf absetzen, vielmehr sei lediglich ein Betreuungsbonus außer Ansatz zu lassen, den das Familiengericht mit 10 % des Nettoeinkommens als angemessen angesehen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Beschlusses … Bezug genommen.
[4] Eine analoge Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Betreuungsunterhalt wegen ihrer weiterhin bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann entfällt, hat das Familiengericht abgelehnt. Ei...