Um die Leistungsansprüche der bisherigen Leistungsbezieher ab dem 1.1.2017 eindeutig zu bestimmen, wurden mit § 140 Abs. 2 SGB XI Überleitungsregelungen geschaffen. Die Gestaltung der Überleitungsregelungen verfolgt zwei wesentliche Ziele: Zum einen sollen bisherige Leistungsbezieher durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht schlechter als bisher gestellt werden. Daher erfolgt die Überleitung zum Übergangsstichtag grundsätzlich in einen Pflegegrad, mit dem entweder gleich hohe oder höhere Leistungen für jeden Bezieher von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung als bisher verbunden sind. Damit wird durch die Regelungen des § 140 SGB XI sichergestellt, dass ein Leistungsberechtigter nach dem sog. Stufensprung insgesamt keinen geringeren Leistungsanspruch hat als vor der Umstellung auf das neue Recht. Eine zusätzliche Absicherung des Prinzips der Vermeidung von Schlechterstellungen soll für mögliche und derzeit nicht oder noch nicht absehbare Konstellationen durch verschiedene Besitzstandsschutzregelungen gewährleistet werden. Ist die Vermeidung der Schlechterstellung ausnahmsweise – wie im Fall der Leistungsbudgets der Pflegegrade 2 und 3 bei stationären Leistungen nach § 43 SGB XI – nicht der Fall, wurden in § 141 SGB XI weitere Regelungen zum Besitzstandschutz geschaffen. Zum anderen sollen durch die automatische Umstellung auf die neuen Pflegegrade umfangreiche Neubegutachtungen vermieden werden, um eine Überlastung des MDK im Zuge der Umstellung zu vermeiden.
Für die automatische Zuordnung zu einem Pflegegrad gelten nach § 140 Abs. 2 S. 2 SGB XI die folgenden Kriterien:
1. Versicherte, bei denen eine Pflegestufe nach den §§ 14 und 15 SGB XI, aber nicht zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde, werden übergeleitet
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 oder
d) von Pflegestufe Härtefall in den Pflegegrad 5.
2. Versicherte, bei denen eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde, werden übergeleitet
a) bei nicht gleichzeitigem Vorliegen einer Pflegestufe nach den §§ 14 und 15 SGB XI in den Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I nach den §§ 14 und 15 SGB XI in den Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II nach den §§ 14 und 15 SGB XI in den Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III nach den §§ 14 und 15 SGB XI, auch soweit zusätzlich der Härtefall (nach § 36 Abs. 4 oder § 43 Abs. 3 SGB XI) festgestellt wurde, in den Pflegegrad 5.
Dieser Personenkreis, der sich aus Pflegebedürftigen mit vorrangig psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen, etwa aufgrund einer demenziellen Erkrankung, zusammensetzt, wird also regelhaft einen Pflegegrad höher eingestuft als Pflegebedürftige mit vorrangig körperlichen Beeinträchtigungen (sog. doppelter Stufensprung), um die Gleichstellung mit Personen mit vorrangig körperlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen der Überleitung soweit wie möglich zu verwirklichen.