Nach dem Sachverhalt benötigt A dreimal täglich Hilfe bei der Medikation und zweimal täglich bei dem An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe. Insgesamt benötigt A mithin fünfmal täglich Hilfe bei den Kriterien des Moduls 5.

Im weiteren Schritt der Gewichtung werden nach der Gewichtungstabelle (Anlage 2 zu § 15 SGB XI) aus 2 Einzelpunkten 10 gewichtete Punkte für Modul 5.

Aus den Modulen 1, 4 und 5 erreicht A insgesamt also 32,5 gewichtete Punkte.

Nach § 15 Abs. 3 SGB XI wäre A daher nun bei einer Neueinstufung nach dem 1.1.2017 dem Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 gewichtete Gesamtpunkte) zuzuordnen. Eine Einschränkung des Grades der Selbstständigkeit bei Kriterien der Module 2 und 3 sowie 6 ist zusätzlich festzustellen.

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