Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG abweichend von dem Grundsatz, in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren die Gerichtskosten zwischen den beteiligten Eltern hälftig aufzuteilen, ausnahmsweise einem Elternteil, hier der Kindesmutter, die Gerichtskosten aufzuerlegen, die durch die Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens in einem Umgangsverfahren entstanden sind, wenn diesen Elternteil aufgrund Bindungsintoleranz, mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und kindeswohlschädlicher Einflussnahme auf den Kindeswillen die Verantwortung für die Umgangsverweigerung der Kinder trifft und dies die Einholung des familienpsychologischen Gutachtens zur Frage des Umgangs der Kinder mit dem anderen Elternteil erforderlich gemacht hat.(OLG Köln, Beschl. v. 16.3.2016 – 10 UF 173/15)

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