Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entsteht die Zugewinnausgleichsforderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten mit Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Ab diesem Zeitpunkt ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB vererblich und übertragbar. Stirbt daher der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes, aber noch bevor der ausgleichspflichtige Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt hat, geht der Ausgleichsanspruch auf die Erben des Verstorbenen über. In vielen Fällen bedeutet dies, dass die gemeinsamen Kinder den Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen können, welches für den Ausgleichspflichtigen im Regelfall wohl hinnehmbar sein wird. Es sind jedoch Konstellationen vorstellbar, in denen der Zugewinnausgleichsanspruch beispielsweise auf den neuen Ehegatten des Verstorbenen übergeht. Der ausgleichspflichtige Ehegatte, der sich einer solchen Situation gegenübersieht, wird erwartungsgemäß wenig Verständnis für seine Zahlungsverpflichtung aufbringen können. Dies gilt umso mehr, wenn der Verstorbene schon während der bestehenden Ehe eine außereheliche Beziehung zu dem neuen Ehegatten unterhielt, es sich bei dem neuen Ehegatten gar um den Trennungsgrund handelte. Der nachfolgende Beitrag soll daher beleuchten, warum der Zugewinnausgleichsanspruch vererblich ist, unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen bestehen und ob diesbezüglich Reformbedarf besteht.
Unter den Titel "Tod und Zugewinn" fallen sowohl das Versterben des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Erfüllung der Ausgleichsforderung, dies jeweils vor und nach Beendigung des Güterstandes. Innerhalb dieser vier Grundfälle gibt es wiederum unzählige Konstellationen auf Erbenseite, von denen nur die wohl typischsten beleuchtet werden sollen. Erben können beispielsweise die gemeinsamen Nachkommen der Ehegatten, einseitige Nachkommen nur eines Ehegatten, ein neuer Ehegatte oder gar der ausgleichspflichtige Ehegatte selbst sein. Im Folgenden soll zunächst abstrakt der Sinn und Zweck der Vererblichkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs beleuchtet und anschließend untersucht werden, zu welchen Ergebnissen das Gesetz in den einzelnen Fallgruppen kommt, ob diese für sich genommen sachgerecht erscheinen und miteinander kohärent sind.