Unterhalt
BGH, Beschl. v. 4.10.2017 – XII ZB 55/17
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschl. an Senatsurt. v. 14.3.2007 – XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882 und v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152).
Güterrecht
BGH, Beschl. v. 20.9.2017 – XII ZB 382/16
1. Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschl. v. 5.4.2017 – XII ZB 259/16, FamRZ 2017, 1039).
2. In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 16.8.2017 – XII ZB 21/17
1. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen.
2. Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 21.6.2017 – XII ZB 636/13, FamRZ 2017, 1749 m. Anm. Borth).
BGH, Beschl. v. 16.8.2017 – XII ZB 327/16
1. § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger grundsätzlich auch bei seiner Inanspruchnahme auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG, wenn er innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht an die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person leistet.
2. Zur Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage des Einsatzzeitpunkts (Zahlungsbeginns) der Versorgungsleistung.
Gewaltschutz
OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.10.2016 – 10 UF 89/16, FamRB 2017, 425
1. Zur Glaubhaftmachung und zur Gegenglaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren.
2. Eine Drohung, die Maßnahmen nach § 1 GewSchG rechtfertigt, kann auch konkludent erfolgen, sofern die Verletzung, mit der gedroht wird, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Sorge- und Umgangsrecht
OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.5.2017 – 10 UF 2/17, FamRZ 2017, 1757
Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen.
Abstammung
OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.8.217 – 4 UF 106/17
Auch die leiblichen Kinder eines mutmaßlichen biologischen Vaters können dazu verpflichtet werden, eine Gen-Probe abzuliefern, wenn dadurch die Abstammung eines weiteren Kindes geklärt werden kann.
Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes
BGH, Urt. v. 18.10.2017 – IV ZR 97/15
Der Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG in der Fassung des Gesetzes vom 12.4.2011 umfasst keinen Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen.
Betreuung
BGH, Beschl. v. 13.9.2017 – XII ZB 185/17
Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt gemäß § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 2.9.2015 – XII ZB 226/15, FamRZ 2015, 2050 m. Anm. Seifert m.w.N.).
BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 186/17
Wird die Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen angeordnet, so muss festgestellt werden, dass dem an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen die Fähigkeit fehlt, einen freien Willen zu bilden. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 16.3.2016 – XII ZB 455/15, FamRZ 2016, 970).
Verfahrenskostenhilfe
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.6.2017 – 18 WF 302/14
1. Zustellungen im VKH-Überprüfungsverfahren müss...