Die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen richtet sich nach den Vorschriften der ZPO.[76] Durch die Anwendung der Vorschriften über die sofortigen Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 ff. ZPO ergeben sich für die Praxis wichtige Weichenstellungen: So ist eine Beschwer von mehr als 200 EUR ausreichend (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 567 Abs. 2 ZPO) und die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Wenn eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, kann eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur zusammen mit der Hauptsache erfolgen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO).[77] Ein Hauptsacherechtsmittel, welches sich ausschließlich gegen eine in einer Endentscheidung enthaltene Kostenentscheidung wendet, ist unstatthaft.[78]
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen ist demnach nur in den Fällen der Erledigung der Hauptsache (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 91a Abs. 2 S. 1 ZPO), beim Anerkenntnisbeschluss (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO) und der Antragsrücknahme (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 91a Abs. 2 und 269 Abs. 5 ZPO) möglich.[79] Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gilt Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.[80]
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