Die Kostenentscheidungen in sonstigen Familienstreitsachen (§ 266 FamFG) und in Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG richten sich nach den Vorschriften der ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91 ff. ZPO). Folge ist eine starke Orientierung am Erfolg eines der Beteiligten. Ein weitergehendes Ermessen bei der Kostenentscheidung räumt der § 243 FamFG für Unterhaltssachen und § 150 FamFG für Scheidungsverbundverfahren ein.
Bei Unterhaltssachen hat § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG (Auskunft und Belegvorlage) besondere Bedeutung. In der gerichtlichen Praxis ist häufig zu beobachten, dass auf eine außergerichtliche Aufforderung hin mit unzutreffenden Gründen die Auskunft und Vorlage von Belegen verweigert wird.
Dies kann in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren sowohl bei Zahlungsanträgen wie auch bei Stufenanträgen dazu führen, dass trotz des fehlenden Erfolgs des Antragstellers der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat. Der Gesetzeszweck indiziert hierbei, dass derjenige, der vorgerichtlich nur unzureichend Auskunft erteilt hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Kostensanktion wirkt sich umso stärker aus, als rechtfertigende Gründe für die Verweigerung einer Auskunftserteilung nur selten bestehen dürften.
Im Rahmen von § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG ist zu berücksichtigen, dass im Unterhaltsverfahren der Antragsgegner dem Antragsteller trotz sofortigen Anerkenntnisses Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat, wenn der unterhaltsberechtigte Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Vollstreckungstitel erstellen zu lassen (Titulierungsinteresse). Beim Kindesunterhalt besteht die Möglichkeit, vor dem Jugendamt kostenfrei gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings beurkunden zu lassen. Dasselbe gilt für Unterhaltsansprüche gemäß § 1615l BGB. Deshalb muss der Unterhaltsschuldner nach Aufforderung außergerichtlich den Unterhaltsanspruch titulieren lassen, um anschließend mit der Kostenfolge des § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG sofort anerkennen zu können.
Anders ist es beim Ehegattenunterhalt. Da es hier die Möglichkeit der kostenfreien Titulierung nicht gibt, muss dem Unterhaltsschuldner zusammen mit der Aufforderung zur Erstellung des Titels angeboten werden, dass der Antragsteller die Kosten der Beurkundung übernimmt. Wenn die Regelbeispiele des § 243 S. 2 Nr. 2–4 FamFG nicht erfüllt sind, dürfte sich eine Kostenentscheidung in der Regel am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten orientieren (§ 243 S. 2 Nr. 1 FamFG).
Im Rahmen des § 150 FamFG ist die Kostenentscheidung nach einem Beschluss des OLG Karlsruhe bei Folgesachen auch bei einer erfolglosen Beschwerde eines Ehegatten nach § 150 Abs. 1, 3 FamFG zu treffen, mit der Folge, dass die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben sind. Die Grundsätze des § 84 FamFG bzw. § 97 ZPO sind aber bei der Billigkeitsabwägung nach § 150 Abs. 4 FamFG zu berücksichtigen. Bei einer Versöhnung der Ehegatten erscheint trotz der Regelung in § 150 Abs. 4 FamFG eine Kostenaufhebung angemessen. Hinsichtlich des Ergebnisses einer Folgesache über Unterhalt oder Güterrecht bietet sich eine Abweichung von der Kostenaufhebung insbesondere dann an, wenn deutlich überhöhte Anträge geltend gemacht wurden. Das OLG Nürnberg geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass unter den Kosten einer Folgesache, die einem beteiligten Ehegatten auferlegt werden, nur die durch die Folgesache entstandenen Mehrkosten zu verstehen sind, sodass die Festsetzung nach der Differenzmethode vorzunehmen ist.