Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine Kostenmischentscheidung, d.h. eine einheitliche Kostenentscheidung bei miteinander verbundenen Verfahren von FG-Familiensachen und Familienstreitsachen (§§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG) angefochten werden soll.

Teile einer Kostenmischentscheidung sind isoliert anfechtbar, auch wenn sich der angefochtene Teil der Entscheidung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat.[81] Dies gilt nicht nur für die Fälle, in denen nur ein Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung isoliert anfechtbar ist, sondern auch für die Fälle, in denen gegen eine einheitliche Kostenentscheidung unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind, wie im Falle einer einheitlichen Kostenentscheidung für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und einer Familienstreitsache nach Antragsrücknahme.[82]

Das Beschwerdegericht ist dann gehalten, den angefochtenen Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abzugrenzen und eine ggf. abweichende Bewertung des angefochtenen Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen.[83]

[81] KG FamRZ 2016, 119; OLG Schleswig SchlHA 2012, 352.
[82] KG FamRZ 2016, 119; OLG Schleswig SchlHA 2012, 352.
[83] BGH FamRZ 2007, 893; zu den Einzelheiten der Berechnung: vgl. KG FamRZ 2016, 319; OLG Schleswig SchlHA 2012, 352.

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