[1] I. Die Beteiligten waren verheiratet, sie trennten sich im August 2009. Aus der Ehe sind die Kinder A. (geb. 2001), B. (geb. 2004) und C. (geb. 2008) hervorgegangen. Nachdem die Eltern sich am 10.11.2011 vor dem Amtsgericht Schöneberg – 87 F 68/11 u.a. – verständigt hatten, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater ist, die Kinder sich aber 6 Tage in der geraden Woche bei der Mutter aufhalten sollten, ordnete das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg – 124 F 3672/12 – mit Beschl. v. 28.2.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung einen begleiteten Umgang der Mutter mit den Kindern an, nachdem die Mutter ein paar Tage zuvor alle drei Kinder stationär hat aufnehmen lassen und den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs der Tochter durch den Vater äußerte. Im Hauptsacheverfahren bestätigte das Kammergericht (17 UF 206/12) die Anordnung eines begleiteten Umgangs durch das Amtsgericht bis 31.10.2013 und legte den Umgang auf jeweils 14-tägig 2 Stunden fest. Die Eltern verlängerten einvernehmlich den begleiteten Umgang bis April 2014, dann nahm die Mutter, die zwischenzeitlich wieder geheiratet hat, den begleiteten Umgang mit der Begründung einer fehlenden Perspektive für einen unbegleiteten Umgang nicht mehr wahr. Am 22.5.2014 hat die Mutter dann das vorliegende Verfahren mit einem Antrag auf unbegleiteten Wochenendumgang sowie einen Ferienumgang eingeleitet. Nach Terminverlegungsanträgen hat ein Anhörungstermin am 1.7.2014 stattgefunden, am 11.7.2014 hat das Amtsgericht die Kinder angehört und mit Beschl. v. 17.7.2014 hat das Amtsgericht den Sachverständigen Dipl. Psych. Dr. … mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie der Umgang künftig zu gestalten sei, beauftragt und eine Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 31.12.2014 gesetzt. Die Mutter hat am 17.7.2014 und 29.7.2014 die Abteilungsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ihr Ablehnungsgesuch ist mit Beschl. v. 11.9.2014 zurückgewiesen worden.
[2] Parallel hatte die Mutter zunächst am 3.7.2014 (AG Tempelhof-Kreuzberg – 124 F 10558/14) im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung des Umgangs in betreuter Form begehrt. Der Antrag ist mit Beschl. v. 4.7.2014 zurückgewiesen worden. Am 25.8.2014 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg von Amts wegen das Verfahren 124 F 13322/14 eröffnet, nachdem die Mutter darauf hingewiesen hat, dass ihr in der mündlichen Anhörung in der Hauptsache am 1.7.2014 gestellter Antrag auch eine Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung umfasst habe. Die Amtsrichterin sah sich an Maßnahmen im Verfahren 124 F 13322/14 wegen der Befangenheitsanträge an einem Tätigwerden gehindert. Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hat nach verschiedenen Terminverlegungsanträgen ein Termin zur Anhörung am 7.11.2014 stattgefunden. Mit Beschl. v. 10.11.2014 ist der Antrag der Mutter zurückgewiesen worden und der Umgang für die Dauer bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens ausgesetzt worden. Am 15.1.15 hat die Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung (AG Tempelhof-Kreuzberg – 124 F 624/15) begehrt, dass sie einmal wöchentlich mit den Kindern telefonieren dürfe und ein gemeinsames Treffen mit den Kindern beim Sachverständigen ermöglicht werde, damit die Kinder ihre am 11.1.2015 geborene Halbschwester D. kennenlernen könnten. Mit Beschl. v. 2.2.2015 hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Auf den Antrag der Mutter hat am 10.3.2015 eine mündliche Anhörung der Beteiligten einschließlich des Sachverständigen stattgefunden. Dieser berichtete von einer am 14.3.2015 geplanten Interaktionsbeobachtung der Mutter mit den Kindern. Mit Beschl. v. 11.3.2015 hat das Amtsgericht den Beschl. v. 2.2.2015 bestätigt. Am 12.5.2015 hat das Amtsgericht der Mutter mitgeteilt, dass der Sachverständige weitere Schweigepflichtentbindungserklärungen benötige, da die Mutter nur die drei Klassenlehrer der Kinder und auch diese nur eingeschränkt von der Schweigepflicht entbunden habe. Diese hat dann weitere Schweigepflichtentbindungserklärungen dem Sachverständigen übersandt. Ferner hat das Amtsgericht am 22.5.2015 mitgeteilt, dass der Sachverständige telefonisch zum Zeitpunkt der Fertigstellung befragt worden sei. Dieser habe um einen zeitnahen Termin gebeten, da alle relevanten Erkenntnisse vorlägen und im Termin eine Lösung zum Umgang gefunden werden könne. Das Gericht hat dann zwei Termine im Juni 2015 vorgeschlagen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters hat mitgeteilt, dass ein Termin nur am 26.6.2015 möglich sei. Der Vater berichtete zwischenzeitlich, dass es bei einer Begegnung der Mutter mit A. anlässlich dessen Geburtstag auf der Straße zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Großvater väterlicherseits und dem Ehemann der Mutter gekommen sei. Am 26.6.2015 hat der Anhörungstermin stattgefunden. Der Sachverständige hat keine Kindeswohlgefährdung bei einem Umgang der Kinder mit der Mutter gesehen, aber wegen des neuen Konflikts mit dem Ehemann der Mutter begleitete Übergaben erwogen. Das Jugendamt hat sich nach ei...