Um den Auskunftsanspruch des Scheinvaters ist es ruhig geworden. Nachdem der BGH in mehreren Entscheidungen[1] die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Kindesmutter gegenüber dem früheren rechtlichen Vater (sog. Scheinvater) zur Auskunft darüber, zu welchem Mann sie in der gesetzlichen Empfängniszeit eine intime Beziehung unterhalten hatte, konkretisiert hatte, wurde diese Rechtsprechung bekanntlich im Februar 2015 vom Bundesverfassungsgericht wegen Überschreitung der Grenzen zur richterlichen Rechtsfortbildung für verfassungswidrig erklärt.[2] Zwar wurden dann zwischen September und November 2016 ein Referenten- und Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Reform des Scheinvaterregresses (…) vorgelegt.[3] Die danach im Mittelpunkt stehenden Regelungen zu einer Auskunftspflicht der Mutter des Kindes einerseits sowie einer zeitlichen Begrenzung des Regressanspruches andererseits wurden in der Folge einer kritischen Betrachtung unterzogen. Allerdings scheint die Reform seitdem aus dem Blick des Gesetzgebers geraten zu sein, sodass die Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf ihrer diesjährigen Konferenz an das von Ihnen begrüßte Reformvorhaben erinnerten und die Bundesregierung baten, "eine Gesetzesänderung zur Etablierung dieses Auskunftsanspruchs zu initiieren, der es den Gerichten ermöglicht, unter Abwägung der Rechte bzw. Interessen der Betroffenen eine Entscheidung über die Erteilung der Auskunft zu treffen."[4]

Im Folgenden wird vor dem Hintergrund der geäußerten Kritik auf die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Reformregelungen näher eingegangen, wobei die für den Auskunftsanspruch maßgebliche Interessenabwägung sowie die für die Anspruchsbegrenzung angeführte Argumentation eines "gelebten Familienlebens" im Mittelpunkt stehen.

[2] BVerfG v. 24.2.2015 – 1 BvR 472/14, FamRZ 2015, 729; hierzu u.a. Wendelmuth, FF 2017, 16 ff.
[3] BT-Drucks 18/10343 v. 16.11.2016.
[4] FF 2019, 270.

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