Keine Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Elternteile, wenn diese nach der anzustellenden Prognose praktisch nicht funktionieren wird, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den Eltern auch künftig keine Kooperation stattfindet und sich dieser Umstand – bereits in der Phase des Erprobens – erheblich belastend auf das Kind auswirken würde.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.6.2020 – 20 UF 14/20 (AG Pforzheim)

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