Die fragwürdige Herleitung der Beurkundungsbedürftigkeit der Brautgabeversprechen zeitigt denn auch ein fragwürdiges Ergebnis. Wie eingangs schon vermerkt, lässt das notarielle Formerfordernis Brautgabeversprechen in Zukunft leerlaufen. Denn dass die (Ehe-)Frau den Mann zur kostenpflichtigen Beurkundung der Brautgabevereinbarung bewegen kann, ist unrealistisch – auch wenn man emanzipiertes Aufwachsen in Deutschland in Rechnung stellt. Eine Notwendigkeit aber, den (Ehe-)Mann in diesem Zusammenhang vor (unzumutbarer) Inanspruchnahme zu schützen, ist nicht ersichtlich. Im Zugewinnausgleich erhöht der Anspruch der Frau auf die Brautgabe schließlich ihr Endvermögen – und verringert das des Mannes, denn in dessen Endvermögen ist die Leistungspflicht als Passivposten zu bilanzieren. Damit fließt dem Ehemann in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Brautgabe mithin wertmäßig hälftig wieder zu – und das ist ein wirtschaftlich ausgewogenes Ergebnis.

Autor: Prof. Dr. Elisabeth Koch, Universität Jena

FF 12/2020, S. 487 - 491

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