BGH, Beschl. v. 23.9.2020 – XII ZB 490/18

a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.4.2014 – XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882).

b) Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, juris).

BGH, Beschl. v. 7.10.2020 – XII ZB 167/20

a) Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass er eine inhaltlich mit diesem Schriftstück übereinstimmende Kopie erhält, die etwa auch in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung oder auch in einer Kopie von dieser bestehen kann (Fortführung von BGH Beschl. v. 12.3.2020 – I ZB 64/19, MDR 2020, 750; Urt. v. 20.4.2018 – V ZR 202/16, NJW-RR 2018, 970 und Senatsbeschl. v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).

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