Ehegattenunterhalt
OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.7.2020 – 10 UF 1286/19
1. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruht, kann gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer anderen Immobilie zur Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden.
2. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruhte, kann gehalten sein, den Erlös aus der Veräußerung dieser Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung einzusetzen.
Kindesunterhalt
BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19
a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Eltern-teilentfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig" (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 217, 24 =FamRZ 2018, 260).
b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschl. BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurt. v. 13.10.1999 – XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und v. 11.4.2001 – XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).
c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren
OLG Celle, Beschl. v. 25.9.2020 – 10 UF 164/20
Hat das Unterhaltsvorschuss gewährende Land vor 2017 bereits eine Festsetzung des übergegangenen Unterhalts gegen den nichtbetreuenden Elternteil erreicht, aus der es nach damaliger Rechtslage wegen Ausschöpfung der Höchstdauer von 72 Monaten (oder wegen Erreichens des seinerzeit maßgeblichen Höchstalter des Kindes) selbst keine Rechte mehr herleiten konnte und nimmt es nach der 2017 geänderten Rechtslage, die derartige Einschränkungen für die Leistung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr enthält, seine Leistungen wieder auf, so steht einer erneuten Titulierung im Wege des sog. Vereinfachten Verfahrens gemäß § 249 Abs. 2 FamFG der Alttitel durchgreifend entgegen, weil dieser nach Ausschöpfung der seinerzeitigen Voraussetzungen für eine Unterhaltsvorschussgewährung analog § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann (BGHZ 207, 15 ff. Leitsatz und Tz. 11) und insofern unverändert einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel über den Unterhaltsanspruch des Kindes darstellt.
Versorgungsausgleich
OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.5.2020 – 10 UF 51/20
1. Bei Versorgungsanwartschaften, die den Verfügungs- und Vollstreckungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren (Insolvenzbeschlag) unterliegen, findet der Versorgungsausgleich statt.
2. Der Versorgungsausgleich wird bei solchen Anrechten in der Form durchgeführt, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen begründet wird.
Elterliche Sorge und Umgang
OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.9.2020 – 10 WF 622/20
1. Grundsätzlich ist es aufgrund der aus der Corona-Pandemie resultierenden Risiken und Restriktionen nicht erforderlich, eine besondere, der Situation angepasste generelle Neuregelung des Umgangs zu treffen. Diese Auswirkungen sind im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen.
2. Zu den Voraussetzungen für eine Aussetzung oder Einschränkung des Umgangs aufgrund der Corona-Pandemie.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.5.2020 – 4 UF 82/20
1. Die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Islamischer Staat in Syrien) rechtfertigt nach der Rückkehr der Eltern und der im Ausland geborenen Kinder nach Deutschland ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keinen mit der Trennung der Kindern von den Eltern verbundenen Entzug der elterlichen Sorge.
2. Werden die Eltern nach ihrer Rückkehr inhaftiert, und wünschen sie für die Dauer ihrer Inhaftierung eine Unterbringung der Kinder bei einem ebenfalls in Deutschland lebenden aufnahmebereiten Großelternteil, setzt ein Entzug der elterlichen Sorge zum Zwecke der Fremdunterbringung der Kinder voraus, dass das Wohl der Kinder im Haushalt des Großelternteils konkret gefährdet wäre.
3. Dass der Großelternteil selbst unter Betreuung steht, reicht für die Feststellung einer mit der Aufnahme in seinen Haushalt verbundenen Gefährdung des Kindeswohls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Allerdings setzt die Aufnahme von vier nach der Inhaftierung der Eltern in Obhut genommenen Kindern im Alter zwischen einem und vier Jahren in den Haushalt des ihnen bislang nicht persönlich bekannten, selbst auf Unterstützung angewiesenen Großelternteils voraus, dass – ggf. mit Hilfe des örtlich zuständigen Jugendamts – vorab geklärt ist, wie die Kinder in der Wohnung untergebracht werden und welche Kinderausstattung dort noch benötigt wird, wie die Kontaktanbahnung zu dem Großelternteil erfolgen soll und welche konkrete Unterstützung – dur...