BGB § 1684
Leitsatz
Dem Vater eines zweijährigen Kindes ist der Umgang ohne Schutzmaske aus Gründen des Kindeswohls zu gestatten.
AG Köln, Beschl. v. 24.9.2020 – 332 F 85/20
Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie leben getrennt. Das Kind lebt bei der Mutter.
[2] Im Hauptsachverfahren 332 F 9/20 haben die Beteiligten am 3.3.2020 eine umfangreiche Umgangsregelung getroffen, die inhaltlich der nunmehr titulierten Regelung lediglich mit abweichenden Daten entspricht.
[3] Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen und Hotelschließung konnte die Umgangsregelung nicht praktiziert werden und wurde nach Anregung des Gerichts ausgesetzt, zunächst bis zur Wiedereröffnung der Hotels, die ursprünglich für Ende Mai 2020 geplant war. Lediglich der erste Umgangstermin hatte stattgefunden.
[4] Inzwischen sind die Hotels wieder geöffnet, die Eltern konnten sich jedoch nicht auf eine Wiederaufnahme der Vereinbarung verständigen.
[5] Die Mutter hat die Sorge, der Vater würde die Corona-Schutzvorschriften nicht einhalten und könne somit eine Gefahr für die Gesundheit des Kindes und für ihre eigene Gesundheit darstellen. Sie wünscht sich, dass die Kontakte zwischen Vater und Sohn mit Schutzmaske erfolgen.
[6] Der Vater hat zugesichert, die Schutzvorschriften einzuhalten, hat angeboten, vor den Umgangskontakten einen Corona-Test durchzuführen und begehrt den Umgang ohne Schutzmaske.
[7] Das Gericht hat die Beteiligten angehört am 9.9.2020. Der Kindesvater wurde vom persönlichen Erscheinen zum Termin entbunden und ist nicht zum Termin erschienen.
[8] Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. [9] Die tenorierte Umgangsregelung entspricht dem Wohl des Kindes.
[10] Dass Umgänge zwischen Vater und Sohn stattfinden sollen und in welcher Häufigkeit, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Eltern hatten sich entsprechend auf einen zunächst zweiwöchigen Rhythmus und später vierwöchigen Rhythmus geeinigt und hatten auch die Übergabezeiten durch gerichtlich gebilligten Vergleich vereinbart. Hinsichtlich der Zeiten bedarf der Beschluss daher keiner weiteren Begründung gem. § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
[11] Uneinigkeit bestand lediglich über die Form der Umgangsausübung. Hier war dem Vater jedoch die Ausübung des Umgangs ohne Maske zu gestatten. Denn ein Umgang mit Gesichtsmaske entspricht vorliegend nicht dem Kindeswohl. L. ist zwei Jahre alt. Ein Kind in diesem Altern kommuniziert in einem nicht unerheblichen Umfang über seine Mimik und die Mimik seines Gegenübers. Es muss das Lachen seines Gegenübers sehen, seinen Schmollmund zeigen dürfen, sehen dürfen, wenn sein Gegenüber unzufrieden, erstaunt, glücklich, entsetzt, oder ungläubig ist, ob sein Gegenüber sich freut oder ernst etwas erklärt. Hierfür ist die Mimik unabdingbar, eine Gesichtsmaske würde das unbeschwerte und ungetrübte Miteinander zwischen Vater und Sohn einschränken, erschweren und belasten.
[12] Das Gericht geht davon aus, dass der Vater sich an die Corona-Schutzvorschriften hält, dass er in der Öffentlichkeit eine Maske trägt, dass er die Abstands- und Hygieneregeln einhält und verantwortungsbewusst mit der Gesamtsituation umgeht. Das Gericht geht davon aus, dass der Vater sein Kind schützen will und alles tun wird, um eine Infektion des Kindes zu vermeiden, jedenfalls nicht zu bedingen.
[13] Das Gericht appelliert an einen verantwortungsbewussten Umgang mit der Pandemie und an ein verantwortungsbewusstes Miteinander der Beteiligten.
[14] Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass ein Umgang zwischen Vater und Sohn mit Maske nicht erforderlich ist und unter Abwägung der Vor- und Nachteile für Gesundheit und Entwicklung des Kindes auch nicht dem Kindeswohl entspricht.
[15] Eine Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests erfolgt nicht, da ein solcher ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Mitgeteilt von Anette Vorpahl, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Arbeitsrecht, Köln
FF 12/2020, S. 506 - 507