1. Auch nach der Neufassung von § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG bleibt es dabei, dass der Beteiligte eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens beim Familiengericht die Prüfung anregen kann, ob die Bestellung des Verfahrensbeistands aufzuheben ist; aus dieser Anregung erwächst dem Familiengericht die Pflicht, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden.

2. Bei der Auslegung des Prüfungsmaßstabes der "Gefährdung der Kindesinteressen" nach § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG, bei deren Vorliegen die Bestellung des Verfahrensbeistands aufzuheben ist, hat das Familiengericht das Spannungsverhältnis zwischen seiner Pflicht, dem minderjährigen Kind zur Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Interessen einen in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, und dem Umstand, dass der Verfahrensbeistand ein einseitiger Vertreter des Kindes ist, der seine Aufgaben eigenständig, frei von Weisungen wahrnimmt und weder unter der "Oberaufsicht" des Familiengerichts steht noch zur Objektivität oder Neutralität verpflichtet ist, zu berücksichtigen. Dieser "advokatorische Charakter" des Anwalts des Kindes macht es erforderlich, den Prüfungsmaßstab für eine Aufhebung der Bestellung äußerst restriktiv und mit größter Zurückhaltung zu handhaben.

KG, Beschl. v. 20.8.2021 – 16 UF 2/21 (AG Pankow)

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