Stehen – vorrangig zu prüfende – Verwirkungstatbestände der Inanspruchnahme auf Nachscheidungsunterhalt nicht entgegen, kann der unterhaltspflichtige Ehegatte den Einwand nach § 1578b BGB geltend machen, im gerichtlichen Verfahren etwa durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der Prüfung des § 1578b BGB wegen Fehlens ehebedingter Nachteile. Ob solche vorliegen, ist im Anwendungsbereich des § 1578b BGB zuvorderst zu prüfen.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu trifft den Unterhalt fordernden Ehegatten die sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Im entschiedenen Fall machte die Ehefrau geltend, die langjährige Ausübung einer Teilzeittätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation und ohne berufliche Entwicklungschancen habe einer einvernehmlichen Absprache der Eheleute entsprochen. Hintergrund sei die Schichttätigkeit des Ehemannes gewesen, die die Ehegatten dazu veranlasst habe, dass die Ehefrau beruflich ohne eigene Schichtdienste und Überstunden tätig sein sollte, um sich um den Haushalt und den Schrebergarten der Beteiligten zu kümmern; sie habe dadurch dem – zudem durch sein Engagement als Vereinsvorsitzender – stark beanspruchten Ehemann den Rücken freigehalten. Diesem Vortrag und der weiterhin ausreichend fundierten Schätzgrundlage für die Verdienstmöglichkeiten seitens der Ehefrau ohne die Rollenverteilung in der Ehe vermochte der – jetzt mit dem Beweis des Gegenteils belastete – Ehemann nichts entgegenzusetzen.
Der Umstand, dass der Unterhalt fordernde Ehegatte eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf ausübt, ist ein Indiz gegen fortdauernde eheliche Nachteile. Arbeitet der sich auf ehebedingte Nachteile berufende Unterhaltsberechtigte wieder in seinem erlernten Beruf zur üblichen Bezahlung, will er aber einen hypothetischen beruflichen Aufstieg geltend machen, hat er konkret die Umstände darzulegen, aus denen sich die verpassten Aufstiegsmöglichkeiten ergeben sollen. Dabei hat er insbesondere seine Fähigkeiten, besonderen Talente und Neigungen, auch seine Bereitschaft zum Erwerb von Zusatzqualifikationen bzw. Fortbildungsbereitschaft darzulegen, seine berufliche Entwicklung vor der Ehe, die Aufschluss über seine Leistungsbereitschaft und gegebenenfalls frühe Erfolge geben kann, die er ohne die Ehe bei durchgehender Beschäftigung erworben hätte. Er muss darlegen, welche Karriereschritte dadurch wahrscheinlich gewesen wären, sowie die Umstände, derentwegen solche berufliche Weiterentwicklung in der Ehe nicht möglich war. Führt der Vortrag dazu, dass die behauptete Entwicklung nur als möglich anzusehen ist, hat der Berechtigte seine Darlegungslast nicht erfüllt.