KG, Beschl. v. 8.10.2021 – 16 UF 120/21
1. Im Verfahren zur Rückführung eines entführten Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ) kann Vollstreckungsschutz nach Maßgabe von § 44 Abs. 3 Satz 2 IntFamRVG gewährt werden.
2. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung, das entführte Kind zurückzuführen, kommt nur in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit Erlass der Rückführungsentscheidung in einem solchen Ausmaß geändert haben, das nunmehr in unvorhersehbarer Weise die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 HKÜ vorliegen.
Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn
FF 12/2021, S. 511 - 512
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