I. Einleitung
Bei der Auslegung und Anwendung des Familienrechts ist als (aller-)letzte Instanz nicht nur das Bundesverfassungsgericht gefordert. Inzwischen haben sich insoweit auch die Verfassungsgerichte der Länder mit einer Vielzahl von Entscheidungen positioniert. Anders als das Bundesverfassungsgericht sind sie jedoch nicht berechtigt, die maßgeblich durch das Bundesrecht normierten gesetzlichen Regelungen des Familienrechts unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht oder gar mit dem Grundgesetz zu überprüfen und gegebenenfalls für damit unvereinbar bzw. für nichtig zu erklären; das bleibt dem Bundesverfassungsgericht entweder im Rahmen einer Inzidentprüfung letztinstanzlicher Entscheidungen der Familiengerichte oder, im Wege des Primärrechtsschutzes, den abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG sowie schließlich den konkreten Normenkontrollverfahren (Aussetzung und Vorlage durch die Gerichte nach Art. 100 Abs. 1 GG) vorbehalten.
Dementsprechend geht es in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte zum Familienrecht in erster Linie um die Frage einer etwaigen Intervention gegenüber letztinstanzlichen Entscheidungen der jeweiligen Oberlandesgerichte oder, seltener, um die Überprüfung ergänzender landesgesetzlicher Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes im Rahmen von (Landes-) Verfassungsbeschwerden; landesrechtliche Normenkontrollverfahren spielen in diesem Zusammenhang kaum eine Rolle. Maßstab sind dabei grundsätzlich die jeweilige Landesverfassung bzw. die Landesgrundrechte, bei bestimmten Fallkonstellationen darüber hinaus Bundesgrundrechte. Das gilt grundsätzlich auch, soweit die angegriffenen landesgerichtlichen Entscheidungen in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind. Ob und inwieweit über das Verfahrens- bzw. Prozessrecht hinaus auch die Ausführung und Anwendung materiellen Bundesrechts zulässiger Gegenstand der Landesverfassungsbeschwerde sein kann, ist unterschiedlich geregelt und wird im Übrigen von den Landesverfassungsgerichten unterschiedlich beantwortet bzw. praktiziert. Im Vordergrund der Rügen der Beschwerdeführer stehen (dementsprechend) die Verletzung prozessualer Grundrechte, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, aber auch die Verletzung des Willkürverbots; eher nachrangig erfolgt, jedenfalls rein zahlenmäßig, die Berufung auf die materiellen Garantien von Kindern/Eltern/Familie sowie etwa des Rechtsstaatsprinzips nach Maßgabe des jeweiligen Landesverfassungsrechts. Ein großer Anteil, grob geschätzt sogar etwa 40 % der einschlägigen Judikate der Landesverfassungsgerichte, erschöpft sich in der Verwerfung oder a-limine-Abweisung von Verfassungsbeschwerden wegen Nichtberücksichtigung der hierfür geltenden formellen Voraussetzungen. Aber auch ansonsten müssen von den Landesverfassungsgerichten immer wieder Fragen der Rechtswegerschöpfung, der Fristeinhaltung, des substantiierten Vortrags und etwa der Vorlage der einschlägigen Unterlagen thematisiert werden und führen ganz oder zumindest teilweise zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden.
Letztinstanzliche Entscheidungen der Familiengerichte der Länder können natürlich auch vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden und werden dort auch angefochten. Warum sich die präsumtiven Beschwerdeführer entsprechend § 90 Abs. 3 BVerfGG stattdessen an das jeweilige Landesverfassungsgericht wenden, ist, soweit ersichtlich, bisher nicht untersucht worden. Der zum Teil eingeschränkte Prüfungsmaßstab (etwa bezüglich der Auslegung und Anwendung sowie der Inzidentprüfung materiellen Bundesrechts) dürfte eigentlich eher dagegen sprechen. Vermutet werden kann allenfalls, dass speziell in den ostdeutschen Bundesländern die größere Ortsnähe (z.B. Potsdam oder Dessau anstatt Karlsruhe) eine Rolle spielen könnte, weil jedenfalls die Verfassungsgerichte bzw. Verfassungsgerichtshöfe in Brandenburg und Sachsen, gefolgt von Berlin, laut juris die höchste Anzahl von dort dokumentierten Entscheidungen mit Bezug zum Familienrecht aufweisen. Insoweit an der Spitze steht allerdings der Freistaat Bayern, was mit der besonders langen Tradition des Rechtsinstruments der Verfassungsbeschwerde (einschließlich der "Popularklage") in diesem Bundesland zusammenhängen dürfte. Möglicherweise spekulieren die Beschwerdeführer auch mit einer höheren Erfolgsaussicht bei "ihrem" (Landes-)Verfassungsgericht, zumal die alljährlich veröffentlichte Erfolgsquote von (Urteils-)Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eher demotivierend oder abschreckend wirken dürfte.
Zu berücksichtigen ist allerdings: Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, parallel oder ergänzend zur Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde, ist in einigen Bundesländern ausgeschlossen oder subsidiär. Umgekehrt kann nach erfolgloser Anrufung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit dagegen auch noch das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, wo...