[1] Die Verfassungsbeschwerde betrifft fachgerichtliche Entscheidungen über die Aufhebung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Verfahrensbeistand.
[2] 1. Der Beschwerdeführer war durch das zuständige Familiengericht in einem Umgangs- und einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand (vgl. § 158 FamFG) eines im September 2020 geborenen Kindes bestellt worden. Mit hier angegriffenen Beschlüssen jeweils vom 12.4.2023 hob das Familiengericht die Bestellung des Beschwerdeführers auf und bestellte dem Kind eine neue Verfahrensbeiständin. Die Aufhebung stützte das Familiengericht auf § 158 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FamFG und legte näher dar, warum es die Interessen des Kindes bei einer Fortführung des Amtes durch den Beschwerdeführer gefährdet sah. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten fachgerichtlichen Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
[3] Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer ausschließlich eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des betroffenen Kindes geltend und rügt vor allem "Artikel 1, 2, 3, 6, 20 und 103 GG" als verletzt. In der Sache beanstandet er auch, dass fachrechtlich die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nicht eröffnet ist (vgl. § 158 Abs. 5 FamFG).
[4] 2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Kindes nicht in einer § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise auf.
[5] Deshalb muss offenbleiben, ob die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§ 158 Abs. 4 S. 2 FamFG) als Zwischenentscheidung des fachgerichtlichen Verfahrens überhaupt unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde überprüft werden kann. § 158 Abs. 5 FamFG schließt fachrechtlich die selbstständige Anfechtbarkeit der Entpflichtung aus. Die Aufhebung der Bestellung des Verfahrensbeistandes soll aber nach zum Fachrecht wohl einhellig vertretener Auffassung zum Gegenstand der Beschwerde in der Hauptsache gemacht werden können (vgl. Hammer, in: Helms/Prütting, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 158 Rn 51; Schäder, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 158 Rn 42; siehe auch BT-Drucks 16/6308, S. 239 zu § 158 FamFG a.F.).
[6] Ebenso wenig kann entschieden werden, ob dem vormals bestellten Verfahrensbeistand die während des Amtes bestehende Befugnis, Rechte des Kindes, etwa den gegen den Staat gerichteten Schutzanspruch des Kindes (vgl. BVerfGE 159, 355 <381 f. Rn 46>; 162, 378 <412 f. Rn 79>; BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 1.2.2023 – 1 BvL 7/18, Rn 127), in Prozessstandschaft für dieses geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 3.2.2017 – 1 BvR 2569/17, Rn 35; Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 15.12.2020 – 1 BvR 1395/19, Rn 28 f.), mit der Möglichkeit, die Entpflichtung zu überprüfen, im Kindesinteresse erhalten bleiben kann.
[7] Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[8] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
FF 12/2023, S. 493