I. [1] Das Familiengericht hat im vorliegenden Scheidungsverfahren in dem gesonderten Beschl. v. 8.3.2023 den Wert der Ehescheidung auf 14.100 EUR und den Wert für den Versorgungsausgleich für sieben Anrechte auf 9.870 EUR festgesetzt. Dem Wert der Ehescheidung hat es gemäß § 43 FamKG das in drei Monaten gemeinsam erzielte Einkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Die Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, das Vermögen der Eheleute habe lediglich in einer selbstgenutzten Immobilie bestanden. Da die Ehefrau für die Übernahme der Immobilie zu Alleineigentum einen Kredit in Höhe von 172.000 EUR habe aufnehmen müssen, sei lediglich von einem unbelasteten Vermögen in Höhe von 158.000 EUR auszugehen. Dieses habe jedoch als Schonvermögen außer Betracht zu bleiben, da insoweit Freibeträge in Höhe von 60.000 EUR für jeden Ehegatten und in Höhe von 15.000 EUR für ein minderjähriges Kind zu berücksichtigen seien.
[2] Gegen den ihm am 27.3.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Ehemannes mit seiner Beschwerde vom 11.4.2023, mit der er beantragt, den Verfahrenswert auf die Wertstufe bis 40.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, er halte einen Schonbetrag von 30.000 EUR pro Ehegatte und 15.000 EUR pro Kind für angemessen. Im Übrigen sei der von der Antragsgegnerin an den Antragsteller gezahlte Ablösungsbetrag nicht zu berücksichtigen, weil dieser Betrag sodann im Vermögen des Antragstellers vorhanden sei, so dass das Vermögen der Eheleute insgesamt gleichbleibe.
[3] Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.
II. [4] Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG. Sie ist in der Sache teilweise begründet, da das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehescheidung zu gering angesetzt hat. Zwar hat das Amtsgericht das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen zutreffend mit 14.100 EUR angenommen. Jedoch rügt die Beschwerde zu Recht, dass bei der Wertberechnung nicht auch die Vermögensverhältnisse der Beteiligten berücksichtigt worden sind.
[5] Gemäß § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert für die Ehescheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen; für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
[6] Bei der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung kann das Gericht zwar einzelne Umstände unterschiedlich gewichten. Das Ermessen wird jedoch dann nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die Wertfestsetzung allein auf das Einkommen der Beteiligten gestützt und die übrigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Vermögensverhältnisse, völlig außer Acht gelassen werden. Dies wäre willkürlich und würde die Beteiligten in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 491, Rn 14). Denn nach Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 FamGKG soll die Gebührenbemessung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten ausgerichtet werden. Das Vermögen unberücksichtigt zu lassen, würde zu dem Ergebnis führen, dass vermögende und nichtvermögende Ehepaare, deren Einkünfte in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung gleich hoch waren, trotz unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungskraft kostenrechtlich gleichbehandelt würden. Ferner verletzt eine zu geringe Wertbemessung den Verfahrensbevollmächtigten in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 24, Rn 16). Dementsprechend ist das Vermögen bei dem Verfahrenswert der Scheidung nach einhelliger Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. u.a. OLG Braunschweig NdsRpfl 1979, 272; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Bamberg FamRZ 2017,1771; OLG Karlsruhe FamRZ 2014,1226; OLG Brandenburg FamRZ 2011,755; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2019, 304).
[7] Für die Wertfestsetzung ist insoweit Spar-, Wertpapier- und Immobilienvermögen zu berücksichtigen, nicht jedoch Hausrat oder Fahrzeuge, die dem täglichen Leben dienen (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm FF 2019, 167). Dabei ist es nicht geboten, einzelne Vermögensgegenstände – etwa das selbst bewohnte Hausgrundstück – in Anlehnung an die Regelung des § 90 SGBII von der Betrachtung auszunehmen, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Ehepaaren vergleichbar ist, unabhängig davon, ob sie ein Eigenheim oder ein entsprechendes Barvermögen besitzen, so dass eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt wäre (so auch OLG Bamberg FamRZ 2017, 1771, Nr. 14; Thür. OLG FamRZ 2018, 1174; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; FF 2019, 167; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769; a.A. OLG Köln FamRZ 2016, 1298; O...