1. Für den Wert der Scheidung ist dem aus den Einkünften folgenden Wert ein Anteil von 5 % des um Schulden und Freibeträge bereinigten Vermögens der Eheleute hinzuzurechnen.

2. Die Freibeträge werden für jeden Ehegatten in Höhe von 60.000 EUR und für jedes gemeinsame Kind, das noch nicht wirtschaftlich verselbstständigt ist, in Höhe von 30.000 EUR angesetzt. Ein Kind ist regelmäßig noch nicht wirtschaftlich verselbstständigt, wenn es noch im Kindergeldbezug steht.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.7.2023 – 1 WF 41/23 (AG Braunschweig)

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