Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit folgender Begründung aufgehoben:
§ 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG sei insofern verfassungswidrig, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwinge, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweise und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordneten, neben dem Geschlechtseintrag "weiblich" oder "männlich" keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermögliche. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen beruhten auf diesen Bestimmungen. Sie verletzten die beschwerdeführende Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und verstießen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts erschwert insbesondere das personenstandsrechtliche Erfordernis des Geschlechtseintrags in Kombination mit den begrenzten Eintragungsmöglichkeiten es den Betroffenen, sich in der Öffentlichkeit als die Person zu bewegen und von anderen als die Person gesehen zu werden, die sie in geschlechtlicher Hinsicht seien. Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit sowie durch andere wahrgenommen werde, sei aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und könne spezifische Gefährdungen begründen. Dass das Personenstandsrecht den Geschlechtseintrag fordere, den hier Betroffenen aber keinen dem Selbstverständnis gemäßen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ermögliche, trage dazu bei, dass sie in ihrer individuellen Identität nicht in gleichem Maße und in gleicher Selbstverständlichkeit wahrgenommen würden und Anerkennung fänden wie weibliche oder männliche Personen. Wie die beschwerdeführende Person plausibel geltend mache, könne das Individuum den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag bei ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit häufig nicht einfach übergehen.
Der Eingriff ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerechtfertigt. Die den Gerichtsentscheidungen zugrunde liegende gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig, weil der Zwang zum personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in Kombination mit der Versagung einer weiteren positiven Eintragungsmöglichkeit jenseits von "weiblich" oder "männlich" von keinem legitimen Zweck getragen sei, den zu erreichen die Regelung geeignet, erforderlich und angemessen wäre.
Das Grundgesetz gebiete nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär zu regeln. Es zwinge weder dazu, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, noch stehe es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen. Zwar spreche Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG von "Männern" und "Frauen". Eine abschließende begriffliche Festlegung des Geschlechts allein auf Männer und Frauen ergebe sich daraus jedoch nicht. Aus dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG folge, dass bestehende gesellschaftliche Nachteile zwischen Männern und Frauen beseitigt werden sollten. Stoßrichtung der Norm sei es vor allem, geschlechtsbezogene Diskriminierung zu Lasten von Frauen zu beseitigen, nicht jedoch, eine geschlechtliche Zuordnung im Personenstandsrecht festzuschreiben oder eine weitere Geschlechtskategorie jenseits von "männlich" und "weiblich" auszuschließen. Soweit das Bundesverfassungsgericht früher formuliert habe, die Rechtsordnung und das soziale Leben gingen von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder "männlichen" oder "weiblichen" Geschlechts sei, habe es sich schon damals nicht um die Feststellung, eine Geschlechterbinarität sei von Verfassungs wegen vorgegeben, gehandelt, sondern um eine bloße Beschreibung des zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden gesellschaftlichen und rechtlichen Verständnisses der Geschlechtszugehörigkeit.
Dass § 22 Abs. 3 PStG keine dritte Möglichkeit biete, ein Geschlecht positiv in das Geburtenregister eintragen zu lassen, lasse sich nicht mit Belangen Dritter rechtfertigen. Der Status personenstandsrechtlicher Männer und Frauen bleibe durch die Eröffnung einer weiteren Eintragungsmöglichkeit unberührt. Dies gelte auch für die Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich selbst gleichwohl dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordneten, entsprechend registriert seien und sein wollten. Durch die bloße Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrags werde niemand gezwungen, sich diesem weiteren Geschlecht zuzuordnen. Die Ermöglichung eines weiteren Geschlechtseintrags vermehre vielmehr die Optionen von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die über den Eintrag als Mann oder Frau nicht abgebildet werde, ohne ihnen Mög...