Das RVG bestimmt in § 15 Abs. 2, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern darf. Der Begriff der "Angelegenheit" wird im Gesetz jedoch nicht definiert. Es wird der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen, die Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen.[2]

Zwar enthält das RVG in den §§ 16-18 Regelungen, wann von derselben, verschiedenen oder besonderen Angelegenheit auszugehen ist, eine Definition des gebührenrechtlichen Begriffes der "Angelegenheit" enthalten diese Vorschriften allerdings nicht.

Die Rechtsprechung geht in der Beschreibung davon aus, dass es sich bei der "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne um das gesamte Geschäft handelt, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird.[3]

Für die Bearbeitung und gebührenrechtliche Betrachtung von Familienrechtsmandaten enthält das RVG in § 16 Nr. 4 und in § 17 Nr. 3 und 8 Regelungen. Beide Vorschriften beziehen sich auf gerichtliche Verfahren. Eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen sind dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 4). Verschiedene Angelegenheiten sind nach § 17 Nr. 3 das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren sowie nach Nr. 8 das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG und das sich anschließende gerichtliche Verfahren.

Für übrige gerichtliche Familienverfahren und vor allem für die außergerichtliche Mandatsbearbeitung ist somit auf die vom BGH entwickelte Beschreibung zurückzugreifen. Dies kann bei Familienrechtsmandaten, die häufig sehr komplex sind, zu Abgrenzungsfragen oder -problemen führen.

Der IX. ZS des BGH hatte sich mit einer Fragestellung zu befassen, die Bedeutung über den eigentlichen Sachverhalt hinaus hat.

[2] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 15 Rn 5.
[3] BGH, Urt. v. 9.2.1995, NJW 1995, 1431.

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