Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen.[23]

[23] BGH, Beschl. v. 3.7.2013 – XII ZB 220/12, FF 201, 399 (m. Anm. Schick) = FamRZ 2013, 1375 (m. Anm. Viefhues, S. 1475).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?