[1] I. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Beschl. v. 26.10.2012 verpflichtet, an die Antragstellerin übergegangenen Kindesunterhalt für seinen volljährigen Sohn zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 1.11.2012 zugestellt worden. Er hat dagegen am 22.11.2012 durch einen von seiner Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
[2] Mit Schriftsatz vom 21.1.2013 hat der Antragsgegner eine Beschwerdebegründung eingereicht und mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt: In der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten sei die Büroleiterin für die eingehende Post, die Wiedervorlage sowie für das Eintragen und Überwachen der Fristen zuständig. Bei Posteingang notiere die Büroleiterin die Fristen auf dem eingegangenen Schriftstück, zusätzlich im elektronisch geführten Terminkalender im PC und im Fristenbuch. Die Verfahrensbevollmächtigte habe erst am 7.1.2013 bei der Beantwortung einer Anfrage des Amtsgerichts festgestellt, dass ihre langjährig zuverlässige und regelmäßig überwachte Büroleiterin die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingetragen habe.
[3] Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
[4] II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
[5] 1. Die Beschwerdebegründung ist erst am 21.1.2013 und damit nach Ablauf der am 2.1.2013 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
[6] 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten beruht, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
[7] a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Senatsbeschl. v. 2.11.2011 – XII ZB 317/11, FamRZ 2012, 108 Rn 11 und v. 19.10.2011 – XII ZB 250/11, FamRZ 2012, 106 Rn 9 jew. m.w.N.), wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. Senatsbeschl. v. 23.1.2013 – XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 Rn 11; BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn 12 und v. 22.1.2008 – VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn 6 m.w.N.).
[8] b) Soweit das Beschwerdegericht bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bei der Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde gehalten gewesen wäre, die korrekte Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist zu überprüfen, hat es damit keine Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners, insbesondere nicht dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
[9] aa) Zu Unrecht wirft die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht vor, es habe nach dem Inhalt der Akten und dem Sachvortrag des Antragsgegners erkennen müssen, dass seiner Verfahrensbevollmächtigten die Handakten am 22.11.2012 wegen Ortsabwesenheit nicht vorgelegt und die vom gleichen Tage datierte Beschwerdeschrift mit einer hinterlegten Blankounterschrift unterzeichnet worden sei.
[10] Für einen solchen Sachverhalt lassen sich weder aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags noch aus der beigefügten eidesstattlichen Versicherung hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Die mit der Unterschrift der Verfahrens...