Gemeinschaftsbezogene Zuwendung
Eine Entscheidung des X. BGH-Senats ist weniger deshalb zu nennen, weil hiernach ein Wohnrecht ausgleichspflichtiger Zuwendungsgegenstand sein kann. Vielmehr äußert sich der BGH auch zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast nicht nur zum Leistungstransfer, sondern auch zur Vorstellung oder Erwartung, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und der Zuwendende innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. War die Lebenspartnerin früher Prostituierte und hatte sie zugesagt, der Prostitution nicht mehr nachzugehen, kommt ein Widerruf wegen groben Undanks in Betracht (§ 530 Abs. 1 BGB). Es handelt sich hier um eine objektiv schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme, die auf die Belange des Schenkers geboten ist. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung der Lebenspartnerin zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei wechselseitigen Zuwendungen kommen auch bei verbundenen Lebensversicherungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Anwendung.
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und den Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.
OLG Hamm: Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinaus gehen, was zum Zusammenleben erforderlich war. Raum für Ausgleichsansprüche zwischen getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaftern besteht allein dann, wenn es i.R.d. Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder konkludent zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den Partnern kam oder zwar die Voraussetzungen für eine Innengesellschaft zwar nicht vorlagen, die Partner aber während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Leistungen zur Anschaffung von Gegenständen erbracht hatten, die nach der beiderseitigen Zweckbestimmung ungeachtet der formalen Eigentumsverhältnisse nicht nur von beiden genutzt werden, sondern auch beiden gehören sollten.
OLG Bremen: Vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche unter nichtehelichen Lebensgemeinschaftern erfordern Beiträge des Anspruch stellenden Ehegatten, ganz gleich ob unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der konkludenten Innengesellschaft, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder der ungerechtfertigten Bereicherung. Weder genügt hierfür die Versorgung der Kinder noch die Einbringung eigener Einkünfte (hier: Sozialleistungen) in den gemeinsamen Haushalt.