I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Wert für das Scheidungsverbundverfahren der Beteiligten auf insgesamt 33.480 EUR (18.600 EUR für die Ehesache zzgl. 14.880 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass das Nettoeinkommen, das der Antragsteller in den letzten drei Monaten vor Antragstellung verdient hat, 16.200 EUR (5.400 EUR x 3) und das der Antragsgegnerin 2.400 EUR (800 EUR x 3) betragen hat.
Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der diese eine zu niedrige Bewertung des Verfahrens rügt. Das Familiengericht habe bei der Berechnung des Wertes der Ehesache und des Versorgungsausgleichs zu Unrecht nur die Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nicht jedoch auch deren Vermögen berücksichtigt. Die Beteiligten seien Eigentümer eines lastenfreien und mit einem neu errichteten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in K., dessen Verkehrswert mindestens 500.000 EUR betrage. Der mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Wert der Ehesache sei um 10 % dieses Vermögensbetrages zu erhöhen. Dann aber ergebe sich auch für die Folgesache Versorgungsausgleich ein höherer als der festgesetzte Verfahrenswert.
Der Antragsteller hat bestritten, dass das Grundstück 500.000 EUR wert und lastenfrei sei.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es entspreche der üblichen Handhabung, bei der Ermittlung des Verfahrenswertes nur vom dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten auszugehen. Vermögensgegenstände, die vor der Wertfestsetzung nicht benannt worden seien, könnten im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht zur Korrektur des Verfahrenswertes führen, wenn deren Wert streitig sei.
II. 1. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 59 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz hat insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Wertfestsetzungsverfahrens an das Familiengericht führt.
2. Für die Wertberechnung des Scheidungsverbundverfahrens gelten gem. § 44 Abs. 1 FamGKG alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen (§ 137 FamFG) als ein Verfahren. Der Verfahrenswert ist aber gemäß § 44 Abs. 2 FamGKG in der Weise zu ermitteln, dass zunächst die Einzelwerte aller in den Verbund einbezogenen Verfahren zu ermitteln und danach zu addieren sind.
a) Hinsichtlich der Bewertung der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht zu Recht den Wert des Vermögens der Ehegatten nicht berücksichtigt, sondern ist davon ausgegangen, dass gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen sind. Die vom Familiengericht vorgenommene Berechnung dieses Nettoeinkommens sowie die Multiplikation des 10-Prozent-Anteils hiervon mit der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Versorgungsanrechte ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen.
Anders als bei der Berechnung des Verfahrenswertes für die Ehesache kommt es bei der Wertermittlung für die Folgesache Versorgungsausgleich nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG neben der Anzahl der verfahrensgegenständlichen Anrechte ausschließlich auf das Einkommen, nicht aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten im Übrigen – auch nicht auf deren Vermögen – an.
b) Der Verfahrenswert für die Ehesache ist allerdings gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach billigem Ermessen festzusetzen. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen (BVerfG NJW 1989, 1985). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sowie der Umfang und die Bedeutung der Sache als Bewertungskriterien gleichrangig in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
Dem trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung.
3. Weder der Umstand, dass der Wert des Vermögens der Ehegatten streitig ist, noch, dass das Vorhandensein von Vermögen erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens bekannt geworden ist, rechtfertigen es, von der Ermittlung des Vermögens abzusehen und es bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu lassen.
a) Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen. Es ist dabei weder an die Anträge der Beteiligten gebunden noch daran gehindert, deren Angaben zu prüfen und eigene Erhebungen anzustellen, wenn dies zur Wertermittlung erforderlich ist (Siede, in: BeckOK-FamGKG, 5. Ed., § 55 Rn 32, m.w.N.). Besteht zwischen den Beteiligten Streit über einzelne für die Wertermittlung maßgebliche Umstände, hat dies nicht etwa zur Folge, dass diese Umstände bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleib...